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Landespolizeipräsident Brockmann: „Geplantes Polizeigesetz enthält viele wichtige Regelungen für zeitgemäße Polizeiarbeit“

Gesetzentwurf war heute Thema im Innenausschuss des Nds. Landtages


Nach dem heutigen ersten Tag der umfangreichen Anhörungen zum neuen Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) im Innenausschuss des niedersächsischen Landtages hat Landespolizeipräsident Axel Brockmann noch einmal die Wichtigkeit und Relevanz der geplanten Neuregelungen betont. „Der Gesetzentwurf ist ein ausgewogener Kompromiss zwischen Sicherheitsinteressen und Grundrechtsschutz. Das ist ein Gesetz, das nicht nur der Polizei hilft, ihre Aufgaben zu erfüllen, sondern auch die Bürgerinnen und Bürgern und deren Freiheit und Rechte in unserer Gesellschaft schützt. Mit diesem Gesetz bleibt Niedersachsen ein sicheres und freies Bundesland. Ich möchte zudem betonen, dass unser Entwurf sich auch in mehreren signifikanten Punkten von dem viel diskutierten neuen bayerischen Polizeigesetz unterscheidet“, so Brockmann.

Für die Anhörung sind weitere zwei Tage vorgesehen, in denen eine Vielzahl von sachverständigen Personen und Vereinigungen zu dem Gesetzentwurf, den die Regierungsfraktionen im Mai 2018 in den Landtag eingebracht haben, durch die Mitglieder des Ausschusses angehört und befragt werden.

In der heutigen Anhörung kamen auch mehrere Vertreter der Landespolizei zu Wort, die die Bedeutung der geplanten Änderungen insbesondere für die Terrorismusbekämpfung bekräftigt haben. Die neuen Befugnisse, etwa Aufenthaltsvorgaben, Kontaktverbote, elektronische Aufenthaltsüberwachung sowie auch die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die Online-Durchsuchung, aber auch die Verlängerung der Gewahrsamsdauer gäben der Polizei angesichts der anhaltend hohen abstrakten Gefährdungslage wichtige Handlungsmöglichkeiten an die Hand, so Landespolizeipräsident Axel Brockmann. Brockmann sagte weiter: „Diese Gesetzesveränderungen werden teils kritisiert und auch abgelehnt. Sie sind aber in der heutigen Zeit mit einer wenig vorhersehbaren und kalkulierbaren Sicherheitslage für uns schlichtweg unverzichtbar und finden sich auch in unterschiedlicher Ausprägung in den Polizeigesetzen des Bundes und der anderen Länder wieder. Fachlich besteht hier weitestgehend Übereinstimmung, dass diese Befugnisse für unsere moderne Bürgerpolizei die Gefahrenabwehr und die Straftatenverhütung auf diesem Gebiet weiter verbessern und teilweise auch erleichtern können – gleichzeitig aber maßvoll Rücksicht auf die Rechte der Bürgerinnen und Bürger genommen wird.“

Auch die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die Online-Durchsuchung, die nicht zuletzt wegen des mit diesen Befugnissen verbundenen Grundrechtseingriffs auch heute wieder in der Kritik standen, sind notwendige polizeiliche Instrumente – insbesondere auch bei der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus. Das haben die aus den Reihen der Polizei geladenen Experten einmütig bestätigt. So etwa der Präsident des Landeskriminalamtes Niedersachsen, Friedo de Vries, der Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung für unverzichtbar hält und dies wie folgt begründet: „Die Kommunikation verlagert sich immer mehr in den digitalen Raum. WhatsApp, Skype und ähnliche Plattformen werden heute von uns allen genutzt und ermöglichen es uns, mit Freunden und Verwandten auf der ganzen Welt jederzeit kommunizieren zu können. Es ist kein Geheimnis, dass abhörsichere Messenger-Dienste natürlich auch ganz bewusst von Menschen genutzt werden, von denen große Gefahren ausgehen, etwa um sich auf Taten vorzubereiten, solche zu verabreden oder Unterstützung zu erfahren.“

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/ 09) zum Bundeskriminalamtgesetz zu beiden Befugnissen im ersten Leitsatz ausgeführt, dass sie, neben weiteren heimlichen Maßnahmen, zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar sind. Es bedarf allerdings hoher Hürden und weiterer flankierender Verfahrenssicherungen, damit diese Grundrechtseingriffe verfassungsgemäß sind. Die Eingriffsschwellen und die verfahrenssichernden Maßnahmen, die der Gesetzentwurf neu vorsieht, sind eng an diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelehnt und entsprechen den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Ein weiteres Thema bei der heutigen Anhörung war die Verlängerung der maximalen Frist für den Polizeigewahrsam auf bis zu 74 Tage, unter zweimaligem Richtervorbehalt. Dazu sagt der Göttinger Polizeipräsident Uwe Lührig, der sich heute ebenfalls im Ausschuss geäußert hat: „Bei dieser Maßnahme geht es um die unmittelbare Verhinderung terroristischer Anschläge, bei denen eine hohe Anzahl von Todesopfern und Schwerverletzten zu befürchten wären. Ein Unterbindungsgewahrsam von 30 bzw. bis zu 74 Tagen halte ich deswegen für erforderlich und angemessen. Bei derartigen Sachverhalten sind auch nach einer Gewahrsamnahme weitere vertiefende Ermittlungen notwendig. Darüber hinaus sind zeitintensive Abstimmungsprozesse u.a. mit anderen Behörden erforderlich. Es müssen in der Regel auch Dolmetscher eingebunden und zur Interpretation bestimmter Sachverhalte unter Umständen auch Islamwissenschaftler hinzugezogen werden. Dafür benötigen wir natürlich ausreichend Zeit.“

Hinweis: Der Gesetzgeber legt im Rahmen der angestrebten Regelungen nur Maximalfristen fest. Letztlich muss in jedem konkreten Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Umstände des speziellen Sachverhaltes eine Entscheidung über die Höhe der Gewahrsamsdauer getroffen werden.

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erstellt am:
10.08.2018

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