Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu Zahlungen an Kommunen
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. November 2015; Fragestunde Nr. 4
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Reinhold Hilbers, Dr. Stephan Siemer, Heiner Schönecke, Heinz Rolfes, Sebastian Lechner und Adrian Mohr (CDU) wie folgt:
Vorbemerkung der Abgeordneten
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz, AufnG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Anpassung der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz vom 22. Januar 2015 zahlt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller Kosten, die ihnen durch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und für die Durchführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für berücksichtigungsfähige Personen im Sinne des AufnG entstehen, eine jährliche Pauschale von 6 195 Euro pro Person.
Gemäß § 4 Abs. 2 AufnG ergibt sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen aus dem Mittelwert der am 31. Dezember des vorvorvergangenen Jahres und am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres in der Asylbewerberleistungsstatistik für den jeweiligen Kostenträger eingetragenen Zahl der Leistungsempfänger. § 4 Abs. 2 enthält darüber hinaus weitere Hinzurechnungstatbestände.
Darüber hinaus zahlt das Land Niedersachsen infolge der Beschlüsse des Landtags zum Haushaltsplan 2015 sowie zum 1. und 2. Nachtrag zum Haushaltsplan für das Jahr 2015 weitere Mittel an die Kommunen, um die Flüchtlingskrise zu bewältigen.
1. Wie hoch ist die Zahl der Personen im Sinne von § 4 Abs.2 AufnG, die zu den Stichtagen 31. Dezember 2012, 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014 die Grundlage für die Berechnung des Mittelwertes sind, und mit welcher Zahl kalkuliert das Land zum Stichtag 31. Dezember 2015?
Die maßgebliche Zahl der zu berücksichtigenden Personen betrug zum 31. Dezember 2012 insgesamt 15.950 Personen, zum 31. Dezember 2013 insgesamt 22.233 Personen und zum 31. Dezember 2014 insgesamt 34.909 Personen. Zum 31. Dezember 2015 kalkuliert das Land mit 65.705 Personen.
2. Wie hoch sind die im Haushalt 2015 (Stand: 2. Nachtrag zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2015) zur Bewältigung der Flüchtlingskrise etatisierten Zahlungen an die Kommunen (einschließlich sämtlicher Vorauszahlungen) für Erstattungen infolge des Aufnahmegesetzes, für Zuweisungen an die Kommunen zum Ausgleich für erhöhte
Ausgaben bei der Aufnahme von Flüchtlingen, Vorauszahlungen auf die Erstattung an Kommunen infolge des AufnG?
Im Haushalt 2015 sind insgesamt 489,4 Mio. Euro für Zahlungen an die Kommunen veranschlagt. Diese teilen sich wie folgt auf:
Erstattungen 2015 nach dem Aufnahmegesetz: 119,4 Mio. Euro; dieser Betrag wurde bereits zum 01. Juli 2015 ausgezahlt.
Vorauszahlungen nach dem Ausnahmegesetz für 2016: 250 Mio. Euro
Zusätzliche Mittel zur Entlastung der Kommunen: 120 Mio. Euro, davon wurden bereits 80 Mio. Euro am 14. August 2015 ausgezahlt.
3. Wie hoch werden die Zahlungen des Landes an die Kommunen im Jahr 2016 infolge der Verständigung vom 19. Oktober 2015 zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung auf eine Erhöhung der Aufnahmepauschale für Asylbewerber ab 2016 für Erstattungen infolge des Aufnahmegesetzes, für Zuweisungen an die Kommunen zum Ausgleich für erhöhte Ausgaben bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vorauszahlungen auf die Erstattung an Kommunen infolge des AufnG sein?
Die Erstattungen werden sich nach dem Aufnahmegesetz für 2016 auf knapp 275 Mio. Euro belaufen. Hierauf werden die bereits in 2015 geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 250 Mio. Euro angerechnet. Außerdem sind auch in 2016 erneut Vorauszahlungen für 2017 in Höhe von 250 Mio. Euro vorgesehen.