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Das Melderecht

Die melderechtlichen Vorschriften für alle Bürger


Gegenstand der melderechtlichen Vorschriften sind die Melde-, Anzeige-, Mitteilungs- und sonstigen Pflichten, die von den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderen Personen im Zusammenhang mit dem Bezug oder Auszug aus einer Wohnung zu erfüllen sind.

Hauptzweck des Melderechts ist es, die Registrierung bestimmter Grunddaten sicherzustellen, die für die Feststellung und den Nachweis der Identität und der Wohnungen der Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind, und zugleich einen wirksamen Persönlichkeitsschutz bei der Verwendung dieser Daten zu gewährleisten.

Meldebehörden sind die Gemeinden.

Wer eine Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden; eine Rückmeldung (Abmeldung) an die Meldebehörde des vorherigen Wohnortes erfolgt automatisch. Wer keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.

Anmeldung und Abmeldung sind kostenfrei.

Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.

Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z.B. Hausbesetzung), oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Sind mehr als eine Wohnung vorhanden, ist eine davon Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde das Recht auf kostenfreie

  • Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten,

  • Unterrichtung über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte,

  • Einrichtung von Übermittlungssperren.

Bei den Melderegisterauskünften werden die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft unterschieden.

Bei der einfachen Melderegisterauskunft darf die Meldebehörde aus dem Melderegister Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen oder Einwohner geben. Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern und durch Datenübertragung, auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet, erteilt werden.

Bei der erweiterten Melderegisterauskunft dürfen zusätzlich zu den oben genannten Daten Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand, beschränkt auf die Angaben, ob verheiratet oder nicht, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzliche Vertreter sowie Sterbetag und –ort mitgeteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft glaubhaft gemacht wird.

In diesen Fällen hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten.

Die betroffene Person hat in besonderen Fällen das Recht, jederzeit und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Dieses Widerspruchsrecht gilt beispielsweise bei einer Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse und Rundfunk, sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften oder bei Auskunftserteilung im Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft an Adressbuchverlage. Auf das Widerspruchsrecht ist bei der Anmeldung sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Ferner kann eine Auskunftssperre beantragt werden, soweit eine Person hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Dazu gehört z.B., dass der Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen aus einer Auskunftserteilung erwachsen könnte.

Rechtsgrundlagen

Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002, zuletzt geändert durch Artikel 26b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3187).

Nieders. Meldegesetz in der Fassung vom 25.01.1998, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2006 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 444).

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