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Rettungsdienste in Niedersachsen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 15.12.2009; TOP 11 d


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Dringliche Anfrage der Fraktion der SPD; es gilt das gesprochene Wort!

Die Fraktion hatte gefragt:

In der Region Hannover laufen zum Jahreswechsel 2010/2011 die Verträge mit den Rettungsdiensten aus. Nach übereinstimmender Ansicht des Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums sind die Träger von Rettungsdiensten wie die Region Hannover verpflichtet, die betreffenden Verträge, soweit das bislang genutzte sogenannte Submissionsmodell auch weiterhin verwendet wird, im Rahmen einer Vergabe nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) national auszuschreiben.

Hintergrund dessen ist neben aktueller Rechtsprechung die Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG), in welchem allein mit den Stimmen der Regierungskoalition im Oktober 2007 die Möglichkeit, bei der Auftragsvergabe auch "der Vielfalt der Anbieter und den gewachsenen Strukturen und der Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen" (§ 5 NRettDG alte Fassung), gestrichen wurde.

Die Ausschreibung nach dem GWB, in welche diese Kriterien nicht einfließen können, hat nach Zeitungsberichten bislang erheblichen Protest unter den gemeinnützigen Rettungsdiensten ausgelöst, die einen Verlust der Arbeitsplätze befürchten, aber auch vor den Auswirkungen auf ihre ehrenamtliche Arbeit in Form der Schnelleinsatzgruppen für den Massenanfall von Verletzten und im Sanitätsdienst des Katastrophenschutzes warnen (Deister-Leine-Zeitung vom 27. November 2009) und welche zwischenzeitlich gegen die Ausschreibung gerichtlich vorgehen (Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 9. Dezember 2009).

Der Ministerpräsident hat jedoch in einem Schreiben an eine CDU-Bundestagsabgeordnete aus Hannover eine völlig andere Rechtsauffassung vertreten. Danach müssten die Rettungsdienstleistungen nicht ausgeschrieben werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Sind – und, wenn ja, warum – nach Auffassung der Landesregierung die Träger von Rettungsdiensten bei der Vergabe der Durchführung der Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes an Dritte im Wege des Submissionsmodells verpflichtet, diese national und kumulativ oder alternativ europaweit nach dem GWB auszuschreiben, und welche Kriterien dürfen hierbei verwendet werden und welche nicht?
  2. Hält die Landesregierung an der Auffassung fest, dass es sich bei dem bodengebundenen Rettungsdienst um eine hoheitliche Aufgabe handelt, und verfolgt sie weiterhin das Ziel, die Auftragsvergabe auch unter Berücksichtigung der gewachsenen Strukturen zu ermöglichen, und, wenn ja, wie will sie dies gewährleisten?
  3. Warum ergreift die Landesregierung keine Initiative zur Änderung des NRettDG oder - über den Bundesrat - des GWB, z. B. durch die Einführung der Bereichsausnahme, um eine Beauftragung der gemeinnützigen Rettungsdienste außerhalb des Vergaberechts und hieraus folgende Sicherung der ehrenamtlichen Arbeit und der gewachsenen Strukturen im Rettungsdienst gerichtsfest zu gestalten?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Dringliche Anfrage wie folgt:

Der öffentliche Rettungsdienst auf der Grundlage des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) ist Teilbereich der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr und wird als hoheitliche Aufgabe wahrgenommen. Die Ausführung des Gesetzes obliegt den Kommunalen Aufgabenträgern im eigenen Wirkungskreis. Sie handeln dabei eigenverantwortlich unter Bindung an Recht und Gesetz.

Es besteht auch nach der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes im Jahre 2007 in Niedersachsen keine Verpflichtung für die kommunalen Träger, die Beauftragung Dritter mit Leistungen des Rettungsdienstes gem. § 5 NRettDG im Wege der Ausschreibung vorzunehmen.

Mit der Streichung der ehemals in § 5 NRettDG festgelegten Auswahlkriterien im Zuge der Gesetzesnovellierung hat der Niedersächsische Landtag lediglich vorausschauend ein ausschreibungstaugliches – und damit auch für den Fall einer zu Ausschreibungen verpflichtender Entscheidung des EuGH europarechtskonformes - Gesetz geschaffen. Die Träger des Rettungsdienstes sind nun nicht mehr verpflichtet, die ehemaligen Kriterien anzuwenden. Sie können aber weiterhin die Vielfalt der Anbieter und gewachsene Strukturen berücksichtigen, wenn sie bei ihrer Ermessensausübung im Rahmen der Auswahlentscheidung die generellen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz beachten.

In seinem Urteil vom 24.04.2008 (11 LB 266/07) hat das OVG Lüneburg bestätigt, dass nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) keine Ausschreibungspflicht für rettungsdienstliche Leistungen besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Lüneburg sind Auswahl- und Beauftragungsverfahren nach § 5 Abs. 1 NRettDG Verwaltungsverfahren im Sinne des VwVfG und keine Vergabeverfahren nach §§ 97 ff GWB.

Ein dieser Auffassung entgegenstehender Beschluss des BGH vom 01.12.2008 (X ZB 31/08) zum Vergabeverfahren im Feistaat Sachsen entfaltet keine unmittelbare Wirkung in Niedersachsen. Der BGH führt im Kern aus, dass Rettungsdienstträger, die ihre Dienstleistungen nach sächsischem Rettungsdienstrecht durch Dritte im Wege des Submissionsmodells ausführen lassen, künftig national ausschreiben müssen. Eine Übertragung auf Niedersachsen scheidet schon deshalb aus, weil weder die Streit befangenen Parteien noch der Streitgegenstand – unterschiedliche Landesrettungsdienstgesetze – identisch sind. Zudem steht – wie oben ausgeführt – niedersächsische obergerichtliche Rechtssprechung entgegen. Ferner bestehen auch nach der Befassung des BGH weiterhin unterschiedlichen Auffassungen darüber, wie die verschiedenen Vergabevarianten – Submissionsmodell, Kommissionsmodell, Dienstleistungskommission – zu definieren sind, weiter.

Derzeit läuft ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache Klage C-160/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Vergabepraxis von Dienstleistungsaufträgen im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes, über das noch nicht entschieden ist. Daneben liegen dem EuGH zwei Anträge auf Entscheidungen zu Beauftragungen in der Variante des Konzessionsmodells vor (OLG Jean, beim EuGH anhängige Rs. C-206/08 und Vorlageentscheidung des OLG München, Beschl. v. 2.07.2009). Auch diese Entscheidungen könnten Auswirkungen auf den BGH Beschluss – und damit auf eine wie auch immer geartete voreilige Umsetzung – haben.

Sowohl das Innenministerium als auch das Wirtschaftsministerium empfehlen den kommunalen Rettungsdienstträgern zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch weiterhin nicht, den in Niedersachsen nicht bindenden BGH Beschluss umzusetzen. Entgegen den Ausführungen im Wortlaut der Anfrage besteht insoweit Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung, die Herr Ministerpräsident Wulffin seinem Schreiben vom 07.09.2009 an die Bundestagsabgeordnete Rita Pawelski zum Ausdruck gebracht hat.

Die Landesregierung spricht sich - so wie sie es bisher getan hat – dafür aus, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung, insbesondere den Ausgang des vor dem EuGH anhängigen Verfahrens abzuwarten.

Erst nach Vorliegen des Urteils des EuGH wird zu entscheiden sein, ob und ggf. welche Schritte vorzunehmen wären. Sofern die Wahrnehmung des Rettungsdienstes in der Entscheidung des EuGH als hoheitliche Aufgabe eingestuft wird – wie es die niedersächsische Landesregierung in ihren zahlreichen Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens dargelegt hat – läge es auch zukünftig in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der kommunalen Aufgabenträgern entspre-chend der derzeitigen Rechtslage, Leistungen auszuschreiben oder darauf zu verzichten.

Dies vorangestellt, beantworte ich die einzelnen Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Siehe Vorbemerkung.

Zu 2.:

Siehe Vorbemerkung.

Zu 3.:

Die Landesregierung sieht gegenwärtig keine Veranlassung, eine Änderung des NRettDG zu erwägen oder die Befassung des Bundesrates zu initiieren. Insoweit verweise ich auf die Vorbemerkungen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.12.2009
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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Fax: 0511/120-6555

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