Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die kommunale Haushaltswirtschaft befinden sich im Ersten Abschnitt des Achten Teils des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und in den aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Verordnungen.
Dies ist insbesondere die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO). Dazu ist ein Ausführungserlass (RdErl. d. MI vom 27.09.2023, Nds. MBl. S. 760) bekannt gegeben worden, der verbindliche Muster für die Aufstellung der Haushalte, die Erstellung der Jahresabschlüsse und eine Abschreibungstabelle vorschreibt.
Der für Niedersachsen gültige Produkt- und Kontenrahmen wird vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Zu den verschiedenen Aspekten der Kreditwirtschaft kommunaler Körperschaften (insbesondere zu Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, Liquiditätskrediten, kreditähnlichen Rechtsgeschäften und Bürgschaften) trifft der Erlass zur Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen - Krediterlass - (RdErl. d. MI vom 27.06.2025, Nds. MBl. 2025 Nr. 342) verbindliche Regelungen.
Der Erlass zur Übersicht über Daten der Haushaltswirtschaft für Kommunen (RdErl. d. MI v. 27.09.2023, Nds. MBl. S. 760) sieht die Darstellung der Haushaltslage begleitend zur Vorlage der Haushaltssatzung bei der Aufsichtsbehörde vor.
Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune gewährleistet ist, Fehlbeträge abgebaut werden und eine Überschuldung vermieden wird. Das Haushaltssicherungskonzept hat vor diesem Hintergrund eine besondere Bedeutung. Um eine Beurteilung der Haushaltssicherungskonzepte durch die Kommunalaufsichtsbehörde zu ermöglichen, werden Hinweise zur Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung von Haushaltssicherungskonzepten und –berichten gegeben. Hierzu vgl. im einzelnen RdErl. d. MI v. 17.09.2019, Nds. MBl. S. 1254.
Nach § 57 Abs. 3 NKomVG kann die Kommune den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten für die Geschäftsführung gewähren. Die Verwendung der Zuwendungen muss in einfacher Form nachgewiesen werden. Die Vertretung ist zuständig für die Gewährung der Zuwendungen. Die Hinweise im Runderlass „Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen in Vertretungen kommunaler Körperschaften“ (RdErl. d. MI v. 24.8.2020, Nds. MBl. 2020, S. 912) dienen den Kommunen zur Klärung des Verwendungszwecks, des sachlichen Ablaufs und dem Inhalt des Verwendungsnachweises sowie der Prüfrechte.
Mit dem Erlass Hinweise Cashpooling vom 10.07.2025 wurden im Hinblick auf die Sicherstellung eines einheitlichen Verständnisses und einer einheitlichen Nutzung von kommunalem Cashpooling sowie der Abgrenzung zu anderen Geschäftsvorgängen der Liquiditätsversorgung Hinweise gegeben.
Mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG) vom 08.02.2024 wurde für einen befristeten Zeitraum Übergangsregelungen für die Aufstellung und Prüfung der kommunalen Jahresabschlüsse geschaffen.
Haushaltsrechtliche Sonderregelungen
Mit dem vom niedersächsischen Landtag am 15.07.2020 beschlossenen Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Nds. GVBl. 2020 S. 244) wurden Erleichterungen für Kommunen bei der Anwendung des NKomVG geregelt. Mit den neuen haushaltsrechtlichen Regelungen in § 182 Absatz 4 NKomVG wurden den niedersächsischen Kommunen praktikable Instrumentarien als ein Teil der Krisenbewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie für zukünftige epidemische Lagen zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Folgewirkungen auf einzelne Regelungen der KomHKVO und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendungs- und Verwaltungspraxis, wurden durch den Runderlass „Hinweise zu den Haushaltsrechtlichen Sonderregelungen für epidemische Lagen (§ 182 Abs. 4 NKomVG)“ (RdErl. d. MI v. 11.12.2020, Nds. MBl. 2021, S. 81) notwendige Hinweise gegeben werden.
Mit dem Erlass vom 02.05.2022 wurden Hinweise zur Ausweisung und Deckung der Fehlbeträge und zum Verzicht auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes aufgrund epidemischer Lagen nach Auslaufen der Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG (in der Fassung vom 10.12.2021)
Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 21.09.2022 (Nds. GVBl. Nr. 33/2022 vom 30.09.2022, S. 588) wurden die haushaltsrechtlichen Regelungen in § 182 Abs. 4 NKomVG auch für die Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine für die kommunale Haushaltswirtschaft befristet bis zum 30.06.2024 mit dem angefügten § 182 Abs. 5 NKomVG für entsprechend anwendbar erklärt. Mit dem Erlass vom 13.12.2022 wurden hierzu Hinweise gegeben.
Weitere Hinweise
Das kommunale Haushaltsrecht in Niedersachsen wurde seit Beginn des Jahres 2006 auf die Grundlagen der kommunalen Doppik umgestellt. Nach einer Übergangsfrist ist das neue Haushalts- und Rechnungssystem ab dem Haushaltsjahr 2012 in allen Kommunen anzuwenden. Der erste konsolidierte Gesamtabschluss war erstmals im Jahr 2013 für das Haushaltsjahr 2012 aufzustellen.
Hinweise zum konsolidierten Gesamtabschluss für die Kommunen stehen unter Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses zum Abruf zur Verfügung.
Die von der AG Umsetzung Doppik erstellten
Hinweise zum Haushaltsrecht wurden überarbeitet und stehen ebenfalls zum Abruf zur Verfügung.
Aktuelle Gesetzgebungsverfahren
Das Landeskabinett hat am 07.07.2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher und stiftungsrechtlicher Vorschriften zur Verbandsbeteiligung freigegeben.
Mit dem Gesetzentwurf wird eine Reihe von Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände zur Vereinfachung des kommunalen Haushaltsrechts umgesetzt. Die Vorschläge wurden im Vorfeld aus der kommunalen Praxis zusammengetragen. Insgesamt dient der Entwurf dem allgemeinen Landesvorhaben „einfacher, schneller, günstiger“.
Einer der wichtigsten Bausteine ist die seit langem von den Kommunen geforderte Abschaffung des konsolidierten Gesamtabschlusses. Durch die gleichzeitig geplante Anpassung der Regelungen zum Beteiligungsbericht wird weiterhin ein Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der kommunalen Unternehmen und Einrichtungen gewährleistet bleiben.
Über die Rechtsänderungen zum kommunalen Haushaltsrechts hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Änderungen des Kommunalrechts von besonderer Bedeutung.
Die vorgesehene Änderung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (NStiftG), nach der eingereichte Jahresabrechnungen und Berichte künftig entweder nur noch stichprobenartig oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Stiftungsbehörde geprüft werden, leistet ebenfalls einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung.
Der Gesetzentwurf enthält folgende wesentliche Inhalte:
- die Abschaffung des konsolidierten Gesamtabschlusses,
- eine Verlängerung der Geltungsdauer von Kreditermächtigungen,
- der Verzicht auf eine Auslegung des Haushaltsplans,
- eine Änderung des genehmigungsbedürftigen Höchstbetrages der Liquiditätskredite,
- die Verlängerung der Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses,
- eine Neuregelung des Beteiligungsberichts,
- der Verzicht auf eine verpflichtende Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung durch die Rechnungsprüfungsämter (künftig Entscheidungshoheit der Kommunen) sowie die Verschlankung der internen Abläufe in den Kommunen bei der Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen,
- Maßnahmen, welche die Folgen einer erfolgreichen Anfechtung einer Wahl zur Hauptverwaltungsbeamtin oder zum Hauptverwaltungsbeamten für die gewählte Person abmildern sollen,
- Umstellung auf eine stichprobenartige Überprüfung von Jahresabrechnungen der Stiftungen,
- Beschränkung der Form der Verkündung kommunaler Rechtsvorschriften ausschließlich in elektronischer Form, soweit durch eine spezialgesetzliche Vorschrift nichts anderes bestimmt ist,
- Anpassung der Angleichungspflicht nach § 107 Abs. 2 NKomVG,
- Implementierung einer ständigen Vertretung (Abwesenheits- und Verhinderungsvertretung) für die Gleichstellungsbeauftrage.
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