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Versetzung Dr. Christian Grahl

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 09.12.2011; Fragestunde Nr. 61


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer und Helge Limburg (GRÜNE)

Die Abgeordneten hatten gefragt:

Am 22. November 2011 wurde durch das Innenministerium bekannt gegeben, dass der ehemalige Präsident der Zentralen Polizeidirektion Hannover, Herr Christian Grahl, künftig als Leiter des Referates für Landentwicklung und ländliche Bodenordnung im Agrarministerium beschäftigt werden wird.

Herr Grahl war nach Berichten über einen Besuch und eine Feier in der „Sansibar“ in Hannovers Steintorviertel, die er mit Polizeischülern verbrachte, zunächst an die Spitze des Landesamts für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) versetzt worden. Dort sollte er sein altes Gehalt behalten. Nach Kritik an dieser Versetzung wurde ihm laut HAZ vom 23. November 2011 von der Regierung angeboten, in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. Er wäre dann zweieinhalb Jahre lang auf hohem Gehaltsniveau weiterbezahlt worden. Dies habe Herr Grahl abgelehnt. Anschließend wurde Herr Grahl auf Beschluss des Kabinetts in das Agrarministeriums versetzt. Die Opposition bewertete diese Versetzung auf einen „sicheren Posten“ als „Akt der Belohnung“ (HAZ vom 23. November 2011). Gleichzeitig läuft ein Disziplinarverfahren gegen Herrn Grahl.

Die Stelle der Referatsleitung 306 - Landentwicklung und ländliche Bodenordnung - im Agrarministerium war zuvor ausgeschrieben worden, Bewerbungsschluss war der 28. Oktober 2011. In der Stellenausschreibung waren klare Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber formuliert.

Gesucht wurde eine „engagierte Persönlichkeit, die kraft fachlicher Kompetenz in der Lage ist, neue Entwicklungen für die ländlichen Räume und der ländlichen Bodenordnung einzuschätzen, zu beurteilen und deren Umsetzung voranzutreiben.“

Außerdem wurde erwartet, „durch beispielhaftes Führungs- und Sozialverhalten die Landesbediensteten der Fachverwaltung zu motivieren“. Außerdem ist Voraussetzung für die Ausübung des Dienstpostens der Nachweis von Europakompetenz oder internationaler Erfahrung.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Ist mit Antritt der o. g. Stelle die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verbunden und, wenn ja, wie bewertet die Landesregierung diesen „Akt der Belohnung“ (HAZ vom 23. November 2011)?

2. Welche Umstände haben es nach der Versetzung von Herrn Grahl in das LSKN notwendig gemacht, diesen bereits nach zwei Wochen erneut - dieses Mal in das ML - zu versetzen?

3. Welche Folgen kann das laufende Disziplinarverfahren auf die erfolgte Versetzung von Herrn Grahl haben, und stellt die Kabinettsentscheidung einen Vorgriff dar?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Unmittelbar nach Bekanntwerden weiterer Details des Besuchs der Sansibar durch den damaligen Präsidenten der Zentralen Polizeidirektion, Dr. Christian Grahl, wurde dieser am 11. November 2011 von seiner Funktion entbunden und mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden beim Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie (LSKN) betraut.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport reagierte damit unmittelbar und innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden dienstrechtlichen Handlungskanons. Hiernach war die Entscheidung, Herrn Dr. Grahl eine Aufgabenwahrnehmung beim LSKN zu übertragen, die einzig rechtlich vertretbare. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder in ein anderes Amt innerhalb der Landesverwaltung hätten der Entscheidung durch die Landesregierung bedurft.

Fest stand, dass Herr Dr. Grahl als Präsident der ZPD seiner Vorbildfunktion nicht mehr gerecht werden konnte. Herr Minister Schünemann beabsichtigte deshalb, das Kabinett in der nächstmöglichen Kabinettssitzung am 22. November 2011 um Entscheidung über die Personalie zu bitten. Am 15. November 2011 wurde außerdem ein Disziplinarverfahren gegen Herrn Dr. Grahl wegen der mit dem Vorfall in der Sansibar in Zusammenhang stehenden Details eingeleitet.

In seiner Sitzung am 22. November 2011 beschloss das Kabinett die Rückernennung von Herrn Dr. Grahl in ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 als Ministerialrat sowie seine Versetzung zum Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:



Zu Frage 1:

Infolge der Entscheidung des Kabinetts vom 22. November 2011 änderte sich der Status von Herrn Dr. Grahl als Beamter auf Lebenszeit nicht. Diesen Status hatte er auch bereits als Präsident der Zentralen Polizeidirektion inne.

Bei dem Amt eines Polizeipräsidenten handelt es sich um ein Amt im Sinne des § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 39 S. 1 Nr. 5 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG). Ein Polizeipräsident kann daher jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Bei dem aktuellen Amt von Herrn Dr. Grahl als Ministerialrat handelt es sich nicht mehr um ein Amt im Sinne von § 30 Absatz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 39 S. 1 Nr. 5 NBG. Dies bewertet die Landesregierung nach den gegebenen Umständen als angemessen.

Zu Frage 2:

Die unverzügliche Übertragung einer anderen Aufgabe – in diesem Fall beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie – war nach Bekanntwerden weiterer Details um den Besuch der Sansibar die einzige dienstrechtlich vertretbare Möglichkeit des Niedersächsischen Ministers für Inneres und Sport am Nachmittag des 11. Novembers 2011, um nach Innen und nach Außen ein deutliches Signal zu setzen. Zu einer sofortigen Entscheidung über eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder in ein anderes Amt innerhalb der Landesverwaltung war der Minister nach den dienstrechtlichen Befugnissen nicht ermächtigt. Diese Entscheidungen sind dem Kabinett vorbehalten.

Zu Frage 3:

Auf die am 22. November 2011 erfolgte Versetzung von Herrn Dr. Grahl hat das laufende Disziplinarverfahren keinen Einfluss. Ebenso wenig stellt die Kabinettsentscheidung einen Vorgriff dar. Das Disziplinarverfahren ist am 15. November 2011 eingeleitet worden. Nach dem Gesetz steht dem Beamten danach eine Frist von einem Monat zur schriftlichen Stellungnahme zu. Ob und welche der nach niedersächsischem Disziplinargesetz in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen wird, ist nach derzeitigem Verfahrenstand noch nicht absehbar.

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erstellt am:
12.12.2011

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