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Beruflicher Aufstieg

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts und der Neufassung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) - jeweils in Kraft getreten am 1. April 2009 - wurde das bereits in Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerte Leistungsprinzip, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, weiter gestärkt. So bestehen nunmehr erleichterte Handlungsmöglichkeiten, bereits die Einstellung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einem Beförderungsamt vornehmen zu können (s. § 18 NBG i.V.m. § 5 NLVO). Für die weitere berufliche Entwicklung sind die formalen Voraussetzungen für das Erreichen bestimmter Ämter auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert worden. Die konkreten Leistungen der Beamtinnen und Beamten stehen im Vordergrund. Rechtliche Basis hierfür ist zunächst § 9 des Beamtenstatusgesetzes, wonach Ernennungen von Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen sind. Nähere Voraussetzungen für das berufliche Fortkommen sind durch das Laufbahnrecht geregelt und im Niedersächsischen Beamtengesetz (insbesondere §§ 20 und 21 NBG), in der Niedersächsische Laufbahnverordnung sowie gegebenenfalls in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für die einzelnen Laufbahnen zu finden. Bedeutsam ist weiterhin, dass die berufliche Entwicklung außerdem die erforderliche Fortbildung voraussetzt und nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens mit einer gezielten Personalentwicklung verbunden werden soll (s. § 22 NBG).

Weitere Beispiele für die Stärkung des Leistungsprinzips im Rahmen der beruflichen Entwicklung sind:

  • Eine Beförderung ist bereits nach Ablauf der vorgeschriebenen Mindestprobezeit auch innerhalb der fortdauernden Probezeit zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte hervorragende Leistungen gezeigt hat (s. § 20 Abs. 3 Satz 3 NBG).
  • Die Laufbahnbefähigung eröffnet der Beamtin oder dem Beamten grundsätzlich den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn, also zu allen Ämtern, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören (s. § 13 Abs. 1 Satz 1 NBG i.V.m. § 4 NLVO).
    Die jeweiligen obersten Dienstbehörden können Qualifizierungsbestimmungen auf der Grundlage des § 12 NLVO erlassen, die gesonderte Beförderungsvoraussetzungen für die Übertragung bestimmter Ämter, insbesondere für Ämter der Besoldungsgruppe A 7 und A 14, vorsehen. Leistungsstarke Beamtinnen und Beamte, die im ersten Einstiegsamt ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, müssen somit für das Erreichen dieser Ämter kein formalisiertes Aufstiegsverfahren durchlaufen (so z.B. die Beamtin oder der Beamte des bisherigen gehobenen Dienstes, die oder der in A 9 eingestellt worden ist, im Laufe des bisherigen Werdegangs ein Amt nach A 13 erreicht und nunmehr nach A 14 befördert werden soll ). Sie absolvieren Qualifizierungsmaßnahmen, die auf die bereits jeweils vorliegenden Kenntnisse und Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten und den Bedürfnissen der jeweiligen Verwaltungsbereiche abgestimmt sind und sie zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Ämter befähigen.
  • Leistungsstarke Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 können durch Aufstieg die Befähigung für die entsprechende Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Neben dem prüfungsgebundenen Regelaufstieg, der für alle Ämter der neuen Laufbahn befähigt, besteht die Möglichkeit eines prüfungsfreien Praxisaufstiegs mit dem das berufliche Fortkommen bis zu den Ämtern nach der Besoldungsgruppe A 11 möglich wird (§§ 33 und 34 NLVO).

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Regelungen über die Möglichkeiten des beruflichen Fortkommens den Tarifverträgen oder Bekanntmachungen des Fachministeriums auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes zu entnehmen.

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