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Versorgung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes

Durch das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden bundeseinheitlich Art und Umfang der Unterbringung und sonstigen Versorgung von ausländischen Staatsangehörigen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht geregelt.

Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete, ausreisepflichtige Personen und Menschen mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen.

In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland erhalten Leistungsberechtigte sogenannte Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zur Deckung der grundlegenden Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Leistungsumfang bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt ist in den §§ 4 und 6 AsylbLG abschließend geregelt.

Leistungsberechtigte, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten Leistungen nach § 2 AsylbLG analog dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Teil 2 des neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen im Krankheitsfall liegen dabei auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung.

In den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes werden alle notwendigen Bedarfe (wie z. B. Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung) als Sachleistungen gewährt. Nach der Registrierung und Ausstellung des Ankunftsnachweises erhalten die Leistungsberechtigten einen Bargeldbetrag zur Deckung notwendiger persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens ( z. B. für Fahrscheine, Telefonkarten, Freizeitaktivitäten, Bildung).

Nach der Verteilung auf die Kommunen werden den Leistungsberechtigten je nach Unterbringungsart Geld- oder Sachleistungen zur Deckung ihrer Bedarfe gewährt.

Die Abgeltung der Kosten, die den Leistungsbehörden der Kommunendurch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen, ist im Aufnahmegesetz (AufnG) geregelt.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen und Erlasse finden Sie unter dem Thema Ausländerangelegenheiten in der Rubrik "Zahlen, Daten, Fakten".

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