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Landesinterne Verteilung auf die niedersächsischen Kommunen

Das Land Niedersachsen ist nach dem Asylgesetz (AsylG) und dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet, anteilig die im Bundesgebiet um Asyl nachsuchenden, unerlaubt eingereisten ausländischen Staatsangehörigen sowie Personen, denen aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird, aufzunehmen. Die Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer richten sich nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“. Dieser setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen der Länder und zu einem Drittel aus der jeweiligen Bevölkerungszahl zusammen.

Die mit Hilfe des bundesweiten Verteilsystems „Erstverteilung von Asylbegehrenden (EASY)“ für Niedersachsen zugeordneten vorgenannten ausländischen Staatsangehörigen sind mindestens für die Durchführung der Erstaufnahme verpflichtet, in den Einrichtungen der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) zu wohnen; Asylbewerberinnen und Asylbewerber – mit Ausnahme derer aus sicheren Herkunftsländern – längstens für sechs Monate.

Ausländische Staatsangehörige, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrich­tung des Landes zu wohnen, können nach den Regelungen des Aufnahmegesetzes auf die niedersächsischen Kommunen verteilt werden.

Das Aufnahmegesetz (AufnG) enthält die Regelungen für eine landesinterne Ver­teilung, die der Bundesgesetzgeber dem jeweiligen Land zur selbstständigen Erledigung überlassen hat. Außerdem überträgt das AufnG die Durch­führung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) auf die Landkreise und kreisfreien Städte. Es regelt damit die Aufnahme, Unter­bringung und Verteilung der vorgenannten Personen innerhalb des Landes.

Die landesinterne Verteilung dient dem öffentlichen Interesse, die mit der Aufnahme verbun­denen Verpflichtungen durch Unterbringung, Versorgung, ausländerrechtliche Betreuung sowie Nutzung der Infrastruktur auf die kommunalen Träger gleichmäßig zu verteilen. Diesem wird durch die vorrangige Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Kommunen nach der amtlichen Statistik als Verteilungsmaßstab Rechnung getragen.

Bei der Festsetzung der Aufnahmequoten bezogen auf die Landkreise, die Region Hannover und kreisfreien Städte wird ein für das Land zu verteilendes Gesamtkontingent zu Grunde gelegt und ein Verteilungszeitraum angenommen. Grundlage hierfür sind Prognosen über Zugangszahlen. Die Aufteilung der Aufnahmeverpflichtung auf die kreis- bzw. regionsange­hörigen Städte und Gemeinden durch die Landkreise hängt daneben von lokalen Umständen oder örtlichen Besonderheiten ab.

Bei der konkreten Verteil- und Zuweisungsentscheidung ist das öffentliche Interesse mit den persönlichen Interessen und Belangen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

Nach Verteilung der Ausländerinnen und Ausländer auf die Kommunen sind nach dem AufnG die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Städte Landeshauptstadt Hannover und Göttingen für die Unterbringung und Versorgung zuständig, soweit nicht die Unterbringung und Versorgung in landeseigenen Einrichtungen erfolgt.

Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Städte Landeshaupt­stadt Hannover und Göttingen erhalten nach dem AufnG als finanziellen Ausgleich je Person eine Kostenabgeltungspauschale.
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