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Das Melderecht

Neues Bundesmeldegesetz ab 01. November 2015


Das Meldewesen stellt einen wesentlichen Grundpfeiler für eine effiziente Verwaltung dar. Für den Staat wird ein Informationssystem geschaffen, mit dessen Hilfe eine Vielzahl von Verwaltungsaufgaben erfüllt werden kann. Hauptzweck des Melderechts ist es, die Registrierung bestimmter Grunddaten sicherzustellen, die für die Feststellung und den Nachweis der Identität und der Wohnungen der Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind, und zugleich einen wirksamen Persönlichkeitsschutz bei der Verwendung dieser Daten zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund sind Gegenstand der melderechtlichen Vorschriften auch Melde-, Anzeige-, Mitteilungs- und sonstigen Pflichten, die von den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Behörden im Zusammenhang mit dem Bezug oder Auszug aus einer Wohnung zu erfüllen sind.

Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Damit wurden neue Vorschriften geschaffen, die etwa bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind. Die Verabschiedung des Bundesmeldegesetzes machte auch eine Änderung des Melderechts des Landes Niedersachsen erforderlich. Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) ist zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten und hat das Niedersächsische Meldegesetz (NMG) abgelöst.

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt auch nach der Rechtsänderung bei der Pflicht einer jeden Einwohnerin und eines jeden Einwohners zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Meldebehörden sind die Gemeinden.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur dann erforderlich, wenn nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlagert wird oder auch, wenn eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine solche Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug vorgenommen werden. Die Abmeldung einer Nebenwohnung hat bei der Meldebehörde zu erfolgen, die für die Hauptwohnung zuständig ist. Für An- und Abmeldung fallen keine Gebühren an.

Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z.B. Hausbesetzung), oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt. Ist nur eine Wohnung vorhanden, so ist dies die alleinige Wohnung, hat ein Einwohner oder eine Einwohnerin hingegen mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung, die übrigen gelten als Nebenwohnungen.

Wohnungsgeberbestätigung

Im Zuge der Gesetzesänderung wieder eingeführt wurde die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeberin bzw. des Wohnungsgebers bei der Anmeldung. Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber müssen der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Wohnungsgeber/-in ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt (z.B.: Eigentümer/-in, Nießbraucher/-in, Hauptmieter/-in bei Untervermietung). Ob ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt, ist nicht relevant. Ziel dessen ist es, Scheinanmeldungen wirksam zu verhindern und die tatsächliche Wohnsituation abzubilden. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Auskunftsrechte

Die Meldebehörde hat jeder Einwohnerin und jedem Einwohner auf Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über

- die zu ihr oder ihm gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren Herkunft,

- die Empfänger/-innen von regelmäßigen Datenübermittlungen und die Arten der zu übermittelnden Daten sowie

- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und regelmäßiger Datenübermittlungen.

Auskünfte aus dem Melderegister

Bei einer einfachen Melderegisterauskunft darf die Meldebehörde aus dem Melderegister Auskunft über Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie ggf. Versterben anderer Einwohnerinnen und Einwohner geben. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann und sofern die bzw. der Auskunftbegehrende erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden. Melderegisterauskünftean private Auskunftsuchende zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die betroffenen Personen zuvor in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss ausdrücklich erklärt werden, damit seitens der Meldebehörde Daten herausgegeben werden dürfen.

Bei der erweiterten Melderegisterauskunft darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht, derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Einzugsdatum und Auszugsdatum, Familienname und Vornamen sowie Anschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters, Familienname und Vornamen sowie Anschrift der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sowie Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. Die erweiterte Melderegisterauskunft ist jedoch nur zulässig, sofern seitens der oder des Auskunftbegehrenden ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der Datenempfängerin oder des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn die Datenempfängerin oder der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke

Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Melderegisterauskünften an Private ist die früher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Erteilung von Melderegisterauskünfte an Private grundsätzlich weggefallen. Unter bestimmten Umständen kann jedoch die Eintragung einer Auskunftsperre beantragt werden. Die Eintragung einer solchen kommt jedoch nur in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Eine Melderegisterauskunft ist bei Bestehen einer Auskunftssperre nicht zulässig, sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann.

Für Personen, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in einer Justizvollzugsanstalt, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk ein. Ist ein solcher bedingter Sperrvermerk eingetragen, darf eine Melderegisterauskunft grundsätzlich nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann und die betroffene Person zuvor angehört wurde.

Widerspruch gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Jede betroffene Person hat das Recht, der Datenübermittlung von Seiten der Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen zu widersprechen. Ebenso kann der Datenübermittlungen zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen sowie der Datenübermittlung an Adressbuchverlage widersprochen werden.

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils gültigen Fassung.

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186) in der jeweils gültigen Fassung.


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