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Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Die Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr hat in Niedersachsen lange Tradition. Nachdem der Niedersächsische Minister des Innern mit Anordnung vom 20.12.1947 die Auszeichnung von Lebensrettern zunächst ohne die Verleihung von Medaillen wieder zugelassen hatte, beschloss das Niedersächsische Landesministerium mit Beschluss vom 14.4.1953 die Wiedereinführung der Verleihung von Medaillen für Lebensrettungstaten.

Derzeit ist der Beschluss der Landesregierung vom 1.2.2000 (Nds. MBl. S. 221) für die Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr maßgebend. Das Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI) hat zur Durchführung dieses Beschlusses mit RdErl. v. 28.2.2000 (Nds. MBl. S. 222), geändert durch RdErl. v. 14.10.2004 (Nds. MBl. S. 630), die näheren Einzelheiten geregelt.

Die Verleihung der Rettungsmedaille setzt voraus, dass sich die Lebensretterin oder der Lebensretter bei der erfolgreich durchgeführten Rettung aus Lebensgefahr auch selbst in Lebensgefahr befunden hat. Ist die Rettungstat nicht unter Lebensgefahr der Retterin oder des Retters durchgeführt worden oder trotz des opferbereiten Einsatzes erfolglos geblieben kann eine öffentliche Belobigung ausgesprochen werden. Für professionelle Retter gibt es im Falle der öffentlichen Belobigung Einschränkungen.

Über die Verleihung der Rettungsmedaille oder die Erteilung einer öffentlichen Belobigung entscheidet namens der Landesregierung der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport. Im Falle der Verleihung der Rettungsmedaille oder der Erteilung einer öffentlichen Belobigung wird eine Urkunde hierüber ausgestellt.

Das Vorschlagsrecht haben die Gemeinden und die Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden. Grundsätzlich sollten die den Vorschlägen zugrunde liegenden Rettungstaten nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.

Die Aushändigung der Urkunde und gegebenenfalls der Rettungsmedaille wird in der Regel durch die vorschlagende Gemeinde oder Samtgemeinde vorgenommen.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport veröffentlicht halbjährlich mit dem Einverständnis der betreffenden Lebensretterin oder des Lebensretters deren Namen und Anschriften sowie den der Rettungstat zugrunde liegenden Sachverhalt im Rahmen einer Presseveröffentlichung.

Die jahrzehntelangen Erfahrungen mit Lebensretterinnen und Lebensrettern haben gezeigt, dass diese oftmals ihre Zivilcourage als "Selbstverständlichkeit" empfinden. Gerade aber in der heutigen Zeit, in der viele Menschen eher weg- oder zuschauen statt zu helfen, ist der Einsatz für Menschen in Lebensgefahr nicht hoch genug zu bewerten und eine staatliche Anerkennung gerechtfertigt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.01.2005
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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