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Runderlass Hinweise und Regelungen zur Planung von Einrichtung und Betrieb von Notunterkünften sowie zur Betreuung, Unterbringung und Versorgung Betroffener (Aufnahmeplanung)

Der Runderlass des MI vom 15.11.2023, Az: 36.2-14602/300 N13 (Voris 21100) ist gültig mit Wirkung vom 01. Januar 2024.

Gem. §10c NKatSG definiert er die Aufnahmeplanungen vor dem Hintergrund des Katastrophenschutzes in der Umgebung kerntechnischer Anlagen. Er dient jedoch gleichzeitig auch zur Vorbereitung anderer möglicher Schadensereignisse, welche zu einer großflächigen Evakuierung oder Aufnahmelage führen können

 

Rechtsvorschriften

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