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Vereinsrecht

(soweit nicht Verbotsmaßnahmen)


Nach § 22 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erlangt ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, wenn besondere bundesgesetzliche Vorschriften fehlen. Soweit derartige Vorschriften vorhanden sind (z.B. Aktiengesetz, GmbH-Gesetz), ist kein Raum für eine staatliche Verleihung.

Zuständig ist das Bundesland, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. In Niedersachsen ist die Zuständigkeit in den §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB) vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73 - VORIS 40100 01 00 00 000 -) geregelt.

Durch Artikel 18 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 05.11.2004 (Nds. GVBl. S 394) ist das Nds. AGBGB geändert und die Zuständigkeit von den aufgelösten Bezirksregierungen verlagert worden. Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.03.2011 (Nds. GVBl. S. 89) wurde - in Anpassung an die Änderung des BGB (s.u.) - § 1 geändert und § 2 aufgehoben. Der § 1 hat nunmehr folgenden Wortlaut:



  • § 1
    Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht

    (1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sowie für die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Genehmigung von Satzungsänderungen bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§§ 22, 33 Abs. 2, § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

    (2) Die Befugnisse der für die Anerkennung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zuständigen Behörde (§§ 18, 19, 38 des Bundeswaldgesetzes) bleiben unberührt.

    (3) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (Absätze 1 und 2) ist ortsüblich bekanntzumachen.


    § 2 - gestrichen-


Die Zuständigkeitsänderung gilt auch für die Vereine, denen die Rechtsfähigkeit bereits vor Inkrafttreten des BGB durch staatlichen Hoheitsakt verliehen wurde (z.B. Logen).


Die ideellen Vereine ("e.V.") erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Hierfür sind die Behörden der Justizverwaltung zuständig.


Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) wurde die Zuständigkeit für die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Idealvereinen auf die Registergerichte übertragen; sie erfolgt nunmehr im Löschungsverfahren gemäß § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.


Das öffentliche Vereinsrecht (einschließlich der Bestimmungen zu Vereinsverboten) ist insbesondere im Vereinsgesetz geregelt.

Deister   Bildrechte: Puppel

Beispiele für wirtschaftliche Vereine sind die forstwirtschaftlichen Vereinigungen

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