Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Vorbeugende Telefonüberwachung nur in sehr engen Grenzen

Schünemann: Wichtiges Instrument zur Kriminalitätsbekämpfung stark eingeschränkt


HANNOVER/KARLSRUHE. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die vorbeugende Telekommunikationsüberwachung durch die Polizei nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Die Anfang 2004 eingeführte niedersächsische Regelung muss nach dem heute verkündeten Urteil über die Verfassungsbeschwerde eines Richters in wesentlichen Punkten nachgebessert und eingeschränkt werden.

Innenminister Uwe Schünemann zeigte sich von vom Urteil enttäuscht. "Die präventive Telekommunikationsüberwachung wird durch die Entscheidung zwar nicht vollständig ausgeschlossen. Für die Polizei wird aber der Einsatz dieser Ermittlungsmethode erschwert, die in den Zeiten der modernen Massenkommunikation immer wichtiger wird." Der Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus könne nur erfolgreich geführt werden, wenn die Polizei in die Lage versetzt wird, sich frühzeitig umfassende Kenntnisse über kriminelle Zusammenhänge und Planungen zu verschaffen. Schnell und umfassend könne sich die Polizei auf Dauer aber nur informieren, wenn ihr auch der direkte Zugriff auf die Kommunikation der Täter ermöglicht wird. Es genügt daher nicht, mit der Überwachung von Telekommunikation erst zu beginnen, wenn bereits Straftaten begangen wurden.

Dass das Bundesverfassungsgericht das Recht des Einzelnen anders interpretiert hat als das Land sei bedauerlich, so der Innenminister. "Die Anschläge von London haben uns die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus erst wieder eindrücklich vor Augen geführt. Diese Bedrohung darf nicht zur Aufgabe rechtsstaatlicher Prinzipien führen. Der Datenschutz darf aber auch nicht dazu führen, dass ein effektives

Handeln der Polizei nicht mehr möglich ist. "Die Polizei müsse alle Mittel und Befugnisse erhalten, die für eine frühzeitige Aufdeckung von Anschlagsplänen nötig sind.

Welche Folgen die Entscheidung für die Möglichkeit der vorbeugenden Telekommunikationsüberwachung hat, muss im Einzelnen noch geprüft werden, sagte Schünemann. Hierzu werde es eine detaillierte Analyse des Urteils geben.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.07.2005
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

Nds. Ministerium für Inneres und Sport
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Lavesallee 6
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6258/ -6255
Fax: 0511/120-6555

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln