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Pfad  >  Home  >  Themen  >  Öffentliches Dienstrecht & Korruptionsprävention  >  Arbeitszeitrecht
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Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Gleitzeitvereinbarung
Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung

Beamtinnen und Beamte

Die Arbeitszeit der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten beträgt (ohne Pausen) 40 Stunden in der Woche    (§ 2 Nds. ArbZVO).
In den vergangenen Jahren sind zahlreiche Maßnahmen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit verwirklicht worden. Im Rahmen der Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts sind die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen neu strukturiert worden. Nunmehr befinden sich nur noch die Regelungen zu den verpflichtenden Arbeitszeitkonten im Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) selbst (§ 60 Abs. 4). Freiwillige Maßnahmen zur Ausgestaltung und Umverteilung der Arbeitszeit, wie das Freijahr (sog. Sabbatjahr) oder das Arbeitszeitmodell der freiwilligen Arbeitszeitkonten sind nunmehr – inhaltlich unverändert - in § 8 a Abs. 1 und 2 Nds. ArbZVO geregelt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehen die tarifvertraglichen Regelungen eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden und 48 Minuten vor.

Arbeitszeitregelungen in den Dienststellen

Die zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften abgeschlossene Gleitzeitvereinbarung vom 23.04.1999 ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ihre Arbeitszeiten individuell und eigenverantwortlich weitgehend selbst zu gestalten. Diese größere Arbeitszeitsouveränität stellt einen Baustein zu Motivation und Arbeitszufriedenheit dar und trägt somit zur Gewährleistung der Dienstleistungsqualität der Landesverwaltung bei. Durch die weitgehende Flexibilisierung der Arbeitszeit wird das Dienstleistungsangebot zudem weiter verbessert.
Die Gleitzeitvereinbarung enthält eine Experimentierklausel, die abweichende Regelungen mit einer Befristung von    1 ½ Jahren zulässt, wenn Dienststellen und Personalvertretungen dies vereinbaren. Sie sieht weiter vor, dass zwischen den Vertragsparteien nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes Verhandlungen aufgenommen werden sollten, um die bewährten Experimente und die daraus gewonnenen Erfahrungen in einer Neufassung dieser Gleitzeitvereinbarung zu berücksichtigen.

Besondere Arbeitszeitregelungen

Besondere Arbeitszeitregelungen bestehen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen,  für den Polizeivollzugsdienst und Feuerwehrdienst.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • § 60 NBG
  • Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ( Nds. ArbZVO) vom 06.12.1996 (Nds. GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung zum Nebentätigkeitsrecht und zur Änderung von Verordnungen zur Arbeitszeit und über Sonderurlaub vom 06.04.2009 (Nds. GVBl. S. 140)
  • Vereinbarung über die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung) vom 23.04.1999 (Nds. MBl. S. 194)

 

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