Zu den verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen gehört die Bewirtschaftung ihrer Finanzen. Hierzu zählt neben der Planung, Verwendung und Kontrolle der Haushaltsmittel auch die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen.
Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde überwacht und berät die Kommunen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben (Finanzaufsicht). Das Gemeindehaushaltsrecht sieht verschiedene Anzeige- und Genehmigungsverfahren vor, wodurch sichergestellt ist, dass die Aufsichtsbehörde frühzeitig über die wesentlichen Entwicklungen informiert wird.
So müssen Kommunen ihre Haushaltssatzung der Aufsichtsbehörde vorlegen. Diese entscheidet unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kommune über die Genehmigung von Kreditaufnahmen, Verpflichtungsermächtigungen für Folgejahre, sowie bei Landkreisen über die Höhe der Kreisumlagesätze.
Zudem prüft die Aufsichtsbehörde, ob die Kommunen die rechtlichen Grundlagen der kom-munalen Haushaltswirtschaft einhalten (§§ 82 ff NGO). So soll der Haushalt in jedem Jahr nach Einnahmen und Ausgaben (Erträgen und Aufwendungen) ausgeglichen sein, um die stetige Erfüllung der kommunalen Aufgaben sicherzustellen. Schafft eine niedersächsische Kommune diesen Haushaltsausgleich nicht, muss zusätzlich ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt werden. Hierin ist darzustellen, in welchem Zeitraum und durch welche Maß-nahmen der Haushaltsausgleich wiederhergestellt wird.
Einer Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch sog. kreditähnliche Rechtsgeschäfte (§ 92 Abs. 6 NGO). Neben regulären Leasingverträgen gewinnen dabei "Öffentliche Private Partnerschaften" (ÖPP) zunehmend an Bedeutung. Dar-unter wird eine Kooperation von öffentlicher Hand und privater Wirtschaft bei der Planung, Finanzierung, Erstellung, Unterhaltung, Sanierung und dem Betrieb bzw. Management bisher öffentlich erbrachter (Dienst-) Leistungen verstanden.
Sofern eine Kommune im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Bürgschaften oder ähnliche Verpflichtungen übernehmen möchte, ist meist ebenfalls eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich (§93 NGO). Ebenso unterliegen wirtschaftliche Betätigungen der Kommune einer Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht (§ 116 NGO).