Gemeinsames Europäisches Asylsystem

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18.03.2010; Fragestunde Nr. 38


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Christian Biallas (CDU); Es gilt das gesprochene Wort!

Der Abgeordnete hatte gefragt:

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (1999) arbeitet die Europäische Union am Aufbau eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Während sich die erste Harmonisierungsphase auf die Schaffung von Mindeststandards beschränkte, sollen nun auf der Grundlage der erheblich ausgeweiteten EU-Kompetenzen durch den Vertrag von Lissabon ein gemeinsames Asylverfahren und ein einheitlicher Schutzstatus eingeführt und die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten verbessert werden. Im Rahmen der zweiten Phase der Asylrechtsharmonisierung hat die Kommission seit Dezember 2008 eine Reihe von Vorschlägen zur Änderung geltender Legislativakte bzw. zur Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich vorgelegt.

Die Europäische Kommission hat am 21. Oktober 2009 die Entwürfe zur Verfahrensrichtlinie und zur Anerkennungsrichtlinie vorgelegt.

Mit der Verfahrensrichtlinie sollen ein einheitliches Verfahren geschaffen, der Zugang zum Verfahren in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung verbessert, die Ausnahmeregelungen reduziert und zusätzliche Verfahrensgarantien für bestimmte Personengruppen (z. B. Opfer sexueller Gewalt, Folteropfer) eingeführt werden. Ziel des Vorschlags sind des Weiteren eine Vereinfachung und Konsolidierung verfahrensrechtlicher Begriffe und prozessualer Hilfsmittel sowie eine bessere Übereinstimmung zwischen den Asylrechtsinstrumenten. Damit sollen u. a. Sekundärbewegungen von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden, soweit diese Bewegungen durch Unterschiede zwischen den Verfahrensvorschriften hervorgerufen werden.

Die Vorgaben der Anerkennungsrichtlinie werden nach Auffassung der Kommission derzeit in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgelegt, sodass die Wahrscheinlichkeit, in der Europäischen Union als Flüchtling anerkannt zu werden, in den Mitgliedstaaten stark voneinander abweicht. Das führt - neben anderen relevanten Faktoren - zu erheblichen Weiterwanderungen von Asylsuchenden innerhalb der EU. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission eine Neufassung der Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vorgeschlagen. Mit der Anerkennungsrichtlinie sollen höhere Schutzstandards bei den Schutz-gründen und dem Inhalt des zu gewährenden Schutzes im Einklang mit internationalen Normen erreicht werden und die Schutznormen weiter harmonisiert werden, um die Sekundärmigration einzudämmen, sofern Letztere auf unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Entscheidungspraktiken sowie ein unterschiedliches Niveau der in den verschiedenen Mitgliedstaaten zuerkannten Rechte zurückzuführen ist.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie bewertet die Landesregierung grundsätzlich die Gemeinsame Europäische Asylpolitik der Europäischen Union?
  2. Wie bewertet die Landesregierung die von der Kommission am 21. Oktober 2010 vorgelegten Richtlinien?
  3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es zu einer intensiveren Zusammenarbeit in der Asylpolitik kommen sollte?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1.:

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich im Vertrag von Lissabon zur Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems verpflichtet. Die EU-Kommission beabsichtigt deshalb, ihre Vorschläge für die Normsetzung so rechtzeitig vorzulegen, dass die Harmonisierung des Asylrechts bis Ende 2012 abgeschlossen werden kann. Nach Auffassung der Landesregierung ist die EU aber von einer zufrieden stellenden Harmonisierung des Asylrechts noch weit entfernt. Das zeigt sich u.a. darin, dass das Bundesverfassungsgericht in einstweiligen Verfahren die Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Griechenland untersagte, weil es die dortigen Unterbringungs- und Verpflegungsbedingungen als unzureichend ansah – mit der Folge, dass in diesen Fällen die Anwendung des Dublin-Verfahrens bezogen auf Griechenland einstweilen ausgesetzt wurde. Es bestehen somit bereits im Zusammenhang mit der ersten Harmonisierung der Asylsysteme auf der Basis von Mindestnormen immer noch beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Daher müssen die Schwerpunkte zunächst weiterhin auf der Harmonisierung der bisherigen Schutzstandards im Rahmen einer praktischen Zusammenarbeit liegen. Aus Sicht der Niedersächsischen Landesregierung macht es keinen Sinn, weitergehende verbindliche Regelungen zu erlassen, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie von einzelnen Mitgliedstaaten auch angewandt werden können. Die Landesregierung wird sich daher weiterhin dafür einsetzen, dass weitere Schritte zur Harmonisierung auf europäischer Ebene erst dann gegangen werden, wenn die zuvor erlassenen Regelungen einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten angewendet werden.

Zu 2.:

Die Kommissionsvorschläge zur Überarbeitung der Anerkennungs- und Verfahrensrichtlinie sollen besseren Schutzstandards, einheitlichen Rahmenbedingungen sowie einem effizienteren und abgestimmten Asylsystem dienen. Beide Vorschläge befinden sich noch im Abstimmungsprozess. Der Bundesrat hat in seinen Beschlüssen vom 18.12.09 zu beiden Vorschlägen Stellung genommen. Die Vorschläge für diese Beschlüsse wurden von Niedersachsen gemeinsam mit anderen Ländern erarbeitet. Im Hinblick auf die Bewertung der beiden Richtlinienvorschläge kann zusammenfassend gesagt werden, dass der Bundesrat die Bemühungen der EU-Kommission, die Harmonisierung der Asylsysteme der Mitgliedstaaten voranzubringen, grundsätzliche anerkennt. Gleichzeitig warnt der Bundesrat jedoch vor einem übereilten EU-Rechtsetzungsverfahren, wenn das zu Lasten der Qualität der Arbeit geht. Hinsichtlich der Anerkennungsrichtlinie bedürfe es zunächst einer fundierten Bewertung der Asylrechtsnormen aus der ersten Phase, bevor ein weiteres Rechtsetzungsverfahren folgen könne. Zur Verfahrensrichtlinie vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass gegenüber dem Ziel, gleichermaßen höhere wie einheitlichere Schutzstandards zu gewährleisten, die Bemühungen zur Sicherstellung einer einheitlichen und vollständigen Anwendung der geltenden europäischen Mindeststandards der ersten Harmonisierungsphase in allen Mitgliedstaaten Vorrang haben müssen. Die Niedersächsische Landesregierung wird den Abstimmungsprozess in diesem Sinne weiterhin aufmerksam verfolgen und begleiten.

Zu 3.:

Die Frage nach der Notwendigkeit einer intensiveren Zusammenarbeit in der Asylpolitik kann mit "Ja" beantwortet werden. Die im Jahre 2005 veröffentlichten Richtlinien über die Asylanerkennung und das Asylverfahren enthalten neben verbesserungsbedürftigen Passagen aus der Sicht der Landeregierung auch Defizite, weil die geschaffenen Standards immer noch nicht einheitlich angewandt werden. Diese Defizite können nur durch gründliche Evaluierungen und verlässliche Absprachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beseitigt werden. Ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem ist ein komplexes Gebilde, das ohne engmaschige Zusammenarbeit nicht realisiert werden kann. Dabei gilt es, den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Maßnahmen, die zugunsten einer Verbesserung der Zusammenarbeit ergriffen werden, müssen dort ihre Grenzen finden, wo der bürokratische Aufwand den Nutzen einer koordinierten Vorgehensweise überschreitet. Auch hierauf wird die Niedersächsische Landeregierung achten.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.03.2010
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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