Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 16.03.2010; TOP 8
Rede von Innenminister Uwe Schünemann zum Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen; Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem hier zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen soll § 12 Abs. 6 aus dem Nds. SOG gestrichen werden. Die Grünen selbst sind von diesem Vorhaben inzwischen mit ihrem Änderungsantrag abgerückt.
Mit Ihrem Änderungsantrag versuchen Sie, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf den klassischen Bereich zu beschränken. Dem auch von der SPD ins Feld geführten Argument, nur zur Bekämpfung dieser Deliktsfelder sei die Vorschrift eingeführt worden und nun müsse man verhindern, dass sie auch in anderen Bereichen angewendet wird, kann ich jedoch nicht folgen.
Gesetzliche Eingriffstatbestände sind abstrakt formuliert, um auf wechselnde Lebenssachverhalte angewendet werden zu können; deshalb heißt es in § 12 Abs. 6 Nds. SOG "zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit internationalem Bezug" und es werden dort nicht nur die Straftatbestände aufgeführt. Die Gefahr des islamistischen Terrorismus hat der Gesetzgeber bei Erlass des § 12 Abs. 6 Nds. SOG nicht gesehen.
Die Polizei kann den islamistischen Terrorismus nur wirksam bekämpfen, wenn sie Kenntnisse über die Strukturen und Netzwerke hat, in denen Straftaten verabredet und vorbereitet werden.
Die Ermittlungen nach den Anschlägen vom 11. September 2001 ebenso wie in den anderen Fällen hatten gezeigt, dass islamische Vereine und Moscheen als Anlaufstellen, Treffpunkte oder Logistikzentralen für islamistische Personen eine erhebliche Rolle spielten. Dies war etwa auch bei den kürzlich verurteilten Verdächtigen der Sauerland-Gruppe der Fall. Diese Orte mussten daher gezielt in den Blick genommen werden.
Ein Baustein im Maßnahmenkonzept der Polizei zur Bekämpfung des islamistischen Terrorismus waren daher nach den Anschlägen vom 11. September 2001 auch offene Personenkontrollen im öffentlichen Raum vor islamischen Vereinen und Moscheen, und zwar gerade auch im zeitlichen Zusammenhang mit religiösen Veranstaltungen.
Die Erkenntnislage der niedersächsischen Sicherheitsbehörden hat sich in den letzten Jahren im Vergleich zu der Zeit unmittelbar nach dem 11. September 2001 insgesamt deutlich verbessert. Dies hatte auch Auswirkungen auf die Praxis der offenen Personenkontrollen, die im Laufe der Zeit immer zielgerichteter durchgeführt werden konnten. Das Umfeld von Moscheen und anderen religiösen Stätten blieb dabei weiter von Interesse, rückte im Vergleich zu anderen relevanten Orten aber eher in den Hintergrund.
Auf der anderen Seite stand aber von Anfang an auch das Ziel, zwischen Polizei und islamischen Einrichtungen, Vereinen und Verbänden ein Vertrauensverhältnis auf- und auszubauen und die Kommunikation zwischen den Akteuren zu verbessern.
Die niedersächsischen Polizeibehörden führen deshalb seit Jahren einen regelmäßigen Dialog mit den unterschiedlichen Ansprechpartnern und pflegen auch vor Ort die Kontakte.
Ein weiteres Beispiel ist die Veranstaltung "Vertrauensbildende Maßnahmen – Dialog zwischen muslimischen Organisationen und der Polizei Niedersachsen", die das Landeskriminalamt am 16. Januar dieses Jahres mit Vertretern islamischer Verbände und Vereine und polizeilichen Ansprechpartnern durchgeführt hat und an der fast 200 Personen teilgenommen haben.
Ich meine, wir haben hier beachtliche Erfolge vorzuweisen. Damit dies so bleibt und weiter verbessert wird, werden wir den Dialog auf allen Ebenen fortsetzen.
Die Personenkontrollen im Umfeld von islamischen Moscheen und Gebetsstätten haben wir vor diesem Hintergrund zielorientiert ausgerichtet. Kontrollen nach § 12 Abs. 6 Nds. SOG werden jetzt nur noch in besonders begründeten Einzelfällen durchgeführt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte über Verbindungen zu islamistisch-terroristischen Strukturen gegeben sind.
Nur dann, wenn ein Lagebild eindeutig, spezifisch und differenziert erwarten lässt, dass sich durch Personenkontrollen im Umfeld von Moscheen und islamischen Gebetsstätten weitere, unverzichtbare Erkenntnisse über islamistisch-terroristische Strukturen und Netzwerke gewinnen lassen, werden solche Kontrollen durchgeführt werden. Selbstverständlich müssen die Kontrollen dann so durchgeführt werden, dass sie nicht zu übermäßigen Grundrechtseingriffen führen und insbesondere durch eine begrenzte und sensible Ausgestaltung die Religionsfreiheit nicht verletzen.
Es gibt daher keine Veranlassung, die geltende Regelung des § 12 Abs. 6 SOG zu ändern.
Artikel-Informationen
erstellt am:
17.03.2010
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010
