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Gemeinden

Die Gemeinden, die ab einer bestimmten Größe oder aus historischen Gründen als Städte bezeichnet werden, sind die Grundlagen des demokratischen Staates. Sie verwalten in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. In ihrem Gebiet sind sie die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.

Wir unterscheiden verschiedene Arten von Gemeinden in Niedersachsen. Es gibt kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinde, die in ihrem jeweiligen Gebiet in ihrer Gesamtheit den Landkreis bilden. Die kreisangehörigen Gemeinden unterscheidet man in drei Gruppen: einfache kreisangehörige Gemeinden (§10 Abs. 1 NGO), selbständige Gemeinden (§ 12 NGO) und große selbstständige Städte (§ 10 Abs. 2 NGO). Samtgemeinden sind freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden eines Landkreises. Ihre Mitgliedsgemeinden bleiben rechtlich selbständig und geben nur bestimmte Aufgaben (z.B. die Aufstellung der Flächennutzungspläne) auf Grund gesetzlicher Vorschrift und evtl. zusätzlicher Vereinbarung an die Samtgemeinden ab (§§ 71 – 79 NGO). Weitere Informationen über die Organe und Aufgaben der Samtgemeinde und ihrer Mitgliedsgemeinden enthält diese Übersicht.

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