Die niedersächsischen Kommunen, also die Gemeinden und Landkreise sowie die Region Hannover, sind berechtigt aufgrund des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) auch in Verbindung mit anderen Bundes- oder Landesgesetzen Steuern, Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren sowie Beiträge zu erheben.
Die niedersächsischen Gemeinden erheben neben Grund- und Gewerbesteuern auch örtliche Aufwandsteuern. Hierzu zählen z. B. die Hundesteuer, die Vergnügungssteuer oder die Zweitwohnungssteuer. Welche örtlichen Aufwandsteuern die Gemeinden realisieren wollen, entscheiden sie selbst. So haben sich alle Gemeinden für die Erhebung der Hundesteuer entschieden, während Vergnügungssteuern oder Zweitwohnungssteuern nicht von allen Gemeinden veranlagt werden. Die kreisfreien Städte, wie z. B. die Städte Osnabrück und Wilhelmshaven erheben auch Jagdsteuern.
Die niedersächsischen Landkreise und die Region Hannover haben hingegen ausschließlich die Möglichkeit Jagdsteuern zu erheben.
Die Erhebung von Steuern dient primär der Beschaffung kommunaler Einnahmen. Mit ihnen sollen den Kommunen die erforderlichen Finanzmittel für die Erledigung aller ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Daher ist auch die Annahme falsch, dass z. B. der Ertrag aus der Hundesteuer für die Reinhaltung der Straßen und Plätze von Hundeexkrementen verwendet werden muss.
Verwaltungsgebühren werden als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten erhoben.
Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben, sofern sich die Kommunen nicht für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte entscheiden. Öffentliche Einrichtungen sind z. B. die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung (Klärwerke, Abwasserkanäle) oder der Abfallbeseitigung (Hausmüllverbrennungsanlage, Deponie). Ihre Unterhaltung ist umfangreich und kostspielig. Daher werden die Einwohnerinnen und Einwohner, die diese Einrichtungen nutzen, grundsätzlich über die Erhebung von Gebühren (Abwasser- und Abfallgebühren) an den Kosten beteiligt. Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von anderen öffentlichen Einrichtungen, wie z. B. Frischwasserversorgung, Friedhöfe, Kindergärten, Frei- oder Hallenbäder, Theater oder Museen, für deren Inanspruchnahme ebenfalls Benutzungsgebühren erhoben werden.
Beiträge können die Kommunen zur Abdeckung ihrer Investitionskosten erheben, die ihnen durch die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen entstehen. So können sie Straßenausbaubeiträge erheben, wenn z. B. abgängige Straßen wiederhergestellt, Straßenentwässerungsanlagen oder die Straßenbeleuchtung erneuert werden müssen. Abwasserbeiträge, auch Kanalbaubeiträge genannt, können für die Herstellung und Anschaffung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen erhoben werden.
Darüber hinaus ermächtigt das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz Gemeinden, die ganz oder mit Teilen ihres Gemeindegebiets als Kur, Erholungs- oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, Fremdenverkehrs- und Kurbeiträge zu erheben. Diese Mittel dürfen die Kommunen nur zur Finanzierung und Unterhaltung ihrer Fremdenverkehrseinrichtungen verwenden.
Kommunaler Finanzausgleich in Niedersachsen
Bei der überwiegenden Zahl der kommunalen Gebietskörperschaften reichen die Einnahmen aus öffentlich-rechtlichen (Steuern, Gebühren, Beiträge) und privatrechtlichen Quellen nicht aus, um die notwendigen Ausgaben zu decken. Daher sind ergänzende Systeme notwendig, diese Träger öffentlicher Aufgaben mit ausreichenden Mitteln auszustatten. Eines dieser Systeme ist der kommunale Finanzausgleich.
In Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes findet sich die rechtliche Grundlage für den kommunalen Finanzausgleich. Daran anknüpfend ist es Aufgabe der Länder, die notwendigen Regelungen für eine ausreichende Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffen. Im Land Niedersachsen wird diese Pflicht in Artikel 58 der Niedersächsischen Verfassung aufgegriffen. Einerseits gewährt das Land hier den Gemeinden und Landkreisen das Recht auf Erschließung eigener Steuerquellen und andererseits verpflichtet es sich, einen übergemeindlichen Finanzausgleich durchzuführen.
Die Details dieses übergemeindlichen Finanzausgleiches werden durch das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG) und das Niedersächsische Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (NFVG) bestimmt. Während das NVFG die Höhe des im kommunalen Finanzausgleich zu verteilenden Betrages bestimmt und dem Geschäftsbereich des Finanzministerium zuzuordnen ist, enthält das dem Innenministerium zuzurechnende NFAG Regelungen, wie die im NFVG bereitgestellten Mittel unter den Gemeinden und Landkreisen aufgeteilt werden.
Der im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu verteilende Betrag, die sogenannte Zuweisungsmasse, wird aus den Anteilen zahlreicher dem Land zustehender Steuern und Einnahmen ermittelt. Mit Hilfe der Steuerverbundquote wird bestimmt, mit welchem Anteil am anrechenbaren Gesamteinkommen des Landes die Kommunen beteiligt werden (zur Zeit 15,50 %, rund 3 Mrd EURO). Da es hier um einen sehr hohen Einzelbetrag geht, ist die Steuerverbundquote häufig das Ziel politischer Auseinandersetzungen.
Der Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleiches lassen sich in drei Arten aufteilen:
Die größte Summe und damit auch der bedeutendste Teil des Finanzausgleichs entfällt auf die Schlüsselzuweisungen. Schlüsselzuweisungen werden finanzkraftabhängig verteilt, d.h. Kommunen mit niedrigen eigenen Steuereinnahmen erhalten höhere Schlüsselzuweisungen als solche mit hohen eigenen Steuereinnahmen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Abstand der den Kommunen pro Einwohner insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel zwischen den Körperschaften nicht zu groß wird. Damit soll auf eine Gleichheit der Lebensverhältnisse in Niedersachsen hingewirkt werden. Als Grundsatz gilt, dass der Unterschied zwischen Bedarf und Steuerkraft zu 75 % durch Schlüsselzuweisungen ausgeglichen wird. Ist die Steuerkraft hingegen höher als der Bedarf, wird der überschießende Betrag mit der sogenannten Finanzausgleichsumlage zu einem Fünftel abgeschöpft und in die Zuweisungsmasse einbezogen.
Der zweitgrößte Posten entfällt auf die Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Aufgaben, die eigentlich dem Staat obliegen, kann das Land zur Ausführung an die Kommunen übertragen. Für die bei der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten anfallenden Kosten muss das Land einen finanziellen Ausgleich leisten.
Den dritten und kleinsten Teil bilden die Bedarfszuweisungen. Sie können in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen einer antragsbezogenen Einzelfallprüfung gewährt werden und dienen zur Abdeckung von Fehlbeträgen, die aufgrund einer außergewöhnlichen Lage entstanden sind.
Zum Vertiefen:
Im Rahmen der Reihe "Statistische Berichte Niedersachsen" veröffentlicht der Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) jährlich eine Herbstausgabe, die sich ausschließlich mit dem Thema kommunaler Finanzausgleich des laufenden Jahres beschäftigt. In diesem Heft finden sich nicht nur übersichtliche Diagramme und eine detaillierte Darstellung zur Berechnung und Festsetzung einzelner Bestandteile des aktuellen Finanzausgleichs, sondern auch die auf die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden bezogenen Einzelberechnungen des entsprechenden Jahres. Der unter der Kennziffer "L II/S" veröffentlichte Bericht ist kostenfrei auf der Webseite des LSKN herunterzuladen.