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Pfad  >  Home  >  Themen  >  Öffentliches Dienstrecht & Korruptionsprävention  >  Beruflicher Aufstieg
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Beruflicher Aufstieg

Der berufliche Aufstieg von Beamtinnen und Beamten kann sich durch Beförderungen und durch den Aufstieg in Ämter der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung vollziehen. Nähere Voraussetzungen hierfür hierzu sind durch das Laufbahnrecht geregelt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind entsprechende Regelungen den Tarifverträgen oder Bekanntmachungen des Fachministeriums auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes zu entnehmen.

Für die Fachrichtung Allgemeine Dienste sind folgende Regelungen erlassen worden:

  • Niedersächsische Laufbahnverordnung (insbesondere § 12 sowie §§ 33 und 34)
  • Verordnung über den Aufstieg in die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes und des gehobenen Polizeiverwaltungsdienstes (AufstiegsVOgehD) v. 18.07.2000 (Nds. GVBl. S. 174)
  • Vereinbarung über die Zulassung von Angestellten zu den Aufstiegsfortbildungslehrgängen der Fachrichtung allgemeine Verwaltung des Landes (Angestelltenlehrgänge I und II) v. 31.08.2000 (Nds. MBl. S. 680)
  • Prüfungsordnungen für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen von Angestellten zur Verwaltungswirtin oder zum Verwaltungswirt (Angestelltenprüfung I) und zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt (Angestelltenprüfung II) v. 14.06.1999 (Nds. MBl. S. 357)

Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen können im niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem unter www.nds-voris.de eingesehen werden.

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