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Kommunen in Niedersachsen

Niedersachsen hat 1.022 Gemeinden, davon 736 Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, 37 Landkreise und die Region Hannover als kommunale Körperschaft eigener Art.

Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland  und Art. 57 Abs.1 der Niedersächsischen Verfassung garantieren die kommunale Selbstverwaltung; d. h. die Gemeinden, Landkreise und Region verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO), die Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) und das Gesetz über die Region Hannover regeln, wie die kommunalen Körperschaften zur Wahrnehmung und Erfüllung ihrer Aufgaben und Funktionen verfasst sind.

Die kommunalen Aufgaben – sowohl die freiwillig übernommen als auch die durch Gesetz zugewiesenen – sind vielfältig. Als Beispiele seien genannt: die Schaffung und Unterhaltung von Frei- und Hallenbädern, Sportanlagen, Freizeiteinrichtungen, die Schulträgerschaft von Grundschulen, die Abfallbeseitigung, der öffentliche Personennahverkehr, Aufgaben der Sozialhilfe usw.

Seit dem 1.11.1996 gibt es für niedersächsische Kommunen die sog. eingleisige Kommunalverfassung. Das heißt im Kern: die Bürgerinnen und Bürger können ihren Bürgermeister oder Landrat direkt wählen. Eine weitere wichtige Mitwirkungsmöglichkeit ist seit 1996 gegeben. Bürger können auf vielen Gebieten per Urabstimmung entscheiden wie der Rat oder Kreistag (Bürgerbegehren, Bürgerentscheid).

Als eigene Einnahmen verfügen die Gemeinden über die mit eigenem Hebesatzrecht ausgestatteten Realsteuern; dies sind die Grundsteuer A, die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer. Daneben werden die Kommunen  am Lohn- und Einkommensteueraufkommen und an der Umsatzsteuer beteiligt. Schließlich erzielen  die Gemeinden noch  Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen, Mieten und Pachten sowie aus Verkaufserlösen und Konzessions-abgaben. Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, stellt das Land die erforderlichen Mittel durch einen übergemeindlichen Finanzausgleich bereit.

Die Mitverantwortung des Staates findet ihren Ausdruck darin, dass er die Aufsicht über die Kommunen führt. Die Aufsicht stellt sicher, dass die Kommunen bei ihren eigenen Aufgaben die Gesetze beachten (Kommunalaufsicht). Bei den staatlichen Aufgaben, die sie praktisch als Behörden des Landes und des Bundes erfüllen, unterliegen sie neben der Rechtskontrolle auch der Zweckmäßigkeitsprüfung (Fachaufsicht).

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