Disziplinarrecht

Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht hat den Zweck, schuldhafte Pflichtverletzungen von Beamtinnen und Beamten zu verfolgen. Die vorgesehenen Maßregelungen sollen mahnen und vorbeugen, bieten aber auch die Möglichkeit Personen aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie das Ansehen des Berufsbeamtentums in nicht tragbarer Weise verletzt haben. Die Pflichten der Beamtinnen und Beamten sind im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt, für das der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Ergänzend haben der Bund und die Länder eigene Disziplinargesetze verabschiedet, die das Disziplinarverfahren und die Disziplinarmaßnahmen für ihren Zuständigkeitsbereich festlegen.

In Niedersachsen findet seit dem 01.01.2006 das Niedersächsische Disziplinargesetz (NDiszG) Anwendung. Es hat die Abläufe in Disziplinarverfahren vereinfacht und zeitlich gestrafft und sich grundsätzlich bewährt. Gleichwohl hat die Praxis gezeigt, dass weitere Anpassungen erforderlich sind, um Disziplinarverfahren zu beschleunigen, insbesondere damit Verfassungsfeindinnen und Verfassungsfeinde schneller aus dem Dienst entfernt werden können. Der Niedersächsische Landtag hat daher am 27.05.2026 das Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften beschlossen. Es wurde am 02.06.2026 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 37 verkündet. Die Änderungen treten gestaffelt in Kraft: zum Teil bereits am 03.06.2026 sowie weitere Regelungen zum 01.08.2026, darunter insbesondere die Abschaffung der Disziplinarklage.

Folgende Änderungen traten am 03.06.2026 in Kraft:

• Kooperation mit dem Verfassungsschutz: Es wurde eine Verpflichtung des Verfassungsschutzes zur eigeninitiativen Übermittlung von Erkenntnissen über Hinweise auf Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht an die jeweilige Dienstbehörde (§ 95a NBG) eingeführt. Das Disziplinargesetz enthält außerdem in § 30 Abs. 3 NDiszG eine Rechtsgrundlage für die Disziplinarbehörden, um bei Verdacht auf Verletzung der Verfassungstreuepflicht Erkenntnisse vom Verfassungsschutz anzufordern.

• Effizienzsteigerung im Verfahren: Ermittlungen müssen während der Anhörungsfrist nicht mehr ausgesetzt werden (Änderungen in § 21 NDiszG).

• Ärztliche Inaugenscheinnahme und Dokumentation: Bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue besteht die Möglichkeit der Anordnung einer ärztlichen Inaugenscheinnahme durch das Gericht (§ 28a NDiszG).

Zum 01.08.2026 treten diese Änderungen in Kraft:

• Abschaffung der Disziplinarklage: Die zuständigen Disziplinarbehörden müssen bisher vor den Verwaltungsgerichten eine Disziplinarklage erheben, um die Festsetzung statusverändernde Disziplinarmaßnahmen (Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts) zu erreichen. Künftig werden diese Maßnahmen - wie bisher bereits Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts - durch eine Disziplinarverfügung durch die zuständige Disziplinarbehörde ausgesprochen (Neufassung § 33 NDiszG). Die gerichtliche Überprüfbarkeit bleibt vollständig erhalten.

• Stärkung des Rechtsschutzes: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gesetzlich ausgeschlossen. Die aufschiebende Wirkung einer Klage bleibt uneingeschränkt bestehen (Änderung in § 33 Abs. 4 NDiszG).

• Einbindung der Personalvertretung: Bei statusberührenden Disziplinarmaßnahmen wird die zuständige Personalvertretung angehört, sofern die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte zustimmt (§ 21 Abs. 5 NDiszG).

• Finanzielle Regelungen: Einführung einer Rückerstattungspflicht für weitergezahlte Bezüge bis zur Zustellung der Disziplinarverfügung sowie Wegfall des Unterhaltsbeitrags bei Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht (Änderungen in § 40 NDiszG).

• Vorläufige Maßnahmen: Der Einbehalt von Bezügen wird als gebundene Entscheidung ausgestaltet, wenn eine Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts wahrscheinlich ist. Gleichzeitig wurde das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit erweitert (Neufassung § 38 NDiszG).


Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren können Sie der NILAS-Datenbank des Niedersächsischen Landtages (https://www.nilas.niedersachsen.de/portala/browse.tt.html) entnehmen.

Durch Verordnung können die Ministerien für ihren Geschäftsbereich die zuständigen Disziplinarbehörden bestimmen. Folgende Zuständigkeitsverordnungen sind veröffentlicht:

Für den Geschäftsbereich der StK existiert derzeit keine Zuständigkeitsverordnung auf Grundlage des § 75 NDiszG.

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