Schünemann: Gemeinsam mit dem Bund müssen Konsequenzen aus dem Urteil abgestimmt werden
Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Datenschutz
HANNOVER. Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann kündigte eine genaue Prüfung des Urteils und möglicher Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH gemeinsam mit dem Bund an. Der Bund habe mitgeteilt, sich in den nächsten Wochen mit den 16 Bundesländern über Veränderungen im nicht-öffentlichen Datenschutz abzustimmen. "Mit dem Urteil werde nun endlich ein jahrelanger Streit zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland über die Auslegung des Begriffes "völlige Unabhängigkeit" im Sinne der "EU-Datenschutzrichtlinie" beendet. Gemeinsam mit dem Bund und den anderen Bundesländern gelte es nun zu prüfen, welche Konsequenzen aus dem Urteil insbesondere im Hinblick auf die organisatorische Anbindung der für die Überwachung der Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen zu ziehen sind", sagte Schünemann. In Niedersachsen nimmt die Datenschutzaufsicht über die Privatwirtschaft nach § 22 Abs. 6 NDSG der Landesbeauftragte für den Datenschutz war. Bisher unterliegt der Landesbeauftragte in diesem Bereich der Fachaufsicht des Landes.
Nach dem gestern vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) verkündete Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren C-518/07 (Europäische Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) verstößt die Bundesrepublik Deutschland durch die derzeit geltende Regelung zur Datenschutzaufsicht im nicht-öffentlichen Bereich gegen die Richtlinie 95/46/EG.
In dem Verfahren hatte die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt, da sie der Auffassung war, dass die für die Überwachung der Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in allen 16 Bundesländern nicht , wie in der Richtlinie vorgesehen, hinreichend unabhängig seien.
Nach Auffassung des EuGH können die Kontrollstellen ihre Aufgaben nicht "in völliger Unabhängigkeit" wahrnehmen, da sie der staatlichen Aufsicht unterstellt wurden. Der EuGH unterstützt mit seinem Urteil die weite Auslegung des Unabhängigkeitsbegriffs, wie ihn auch die Kommission vertreten hatte.
Die Unabhängigkeit im Sinne der Datenschutzrichtlinie schließe nicht nur jegliche Einflussnahme seitens der kontrollierten Stellen aus, sondern auch jede Anordnung und jede sonstige äußere Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, so der Gerichtshof.
Die in den Bundesländern vorgesehene staatliche Aufsicht der Kontrollstellen ermögliche es grundsätzlich den staatlichen Stellen, auf Entscheidungen der Kontrollstellen mittelbar oder unmittelbar Einfluss zu nehmen. Da die Aufsichtsstellen Teil der allgemeinen Staatsverwaltung seien und damit der Regierung des jeweiligen Landes unterstellt sind, ließe sich nicht ausschließen, dass diese nicht zu objektivem Vorgehen in der Lage sind, wenn sie die entsprechenden Vorschriften auslegen und anwenden, da die Regierung des betroffenen Landes selbst in unterschiedlicher Weise in Verfahren involviert sein oder bestimmte Interessen verfolgen könnte.
Die Bundesrepublik Deutschland hatte hingegen einen engeren Unabhängigkeitsbegriff vertreten.
Nach ihrer Auffassung verlangte die Richtlinie lediglich eine funktionale Unabhängigkeit der Kontrollstellen dahingehend, dass sie von dem ihrer Kontrolle unterstellten nicht-öffentlichen Bereich unabhängig sein müssten und keinen sachfremden Einflüssen unterliegen dürften. Die staatliche Aufsicht durch die Bundesländer stelle keinen derartigen sachfremden Einfluss dar.
Artikel-Informationen
erstellt am:
10.03.2010
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010
