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Pfad  >  Home  >  Themen  >  Öffentliches Dienstrecht & Korruptionsprävention  >  Allgemeines Beamtenrecht
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Öffentliches Dienstrecht & Korruptionsprävention

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Allgemeines Beamtenrecht

Die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gelten für Landes-, Körperschafts- und Kommunalbeamtinnen und –beamte in Niedersachsen. Sie gelten auch für Beamtinnen und Beamte, die vom Bund oder einem anderen Land zu niedersächsischen Dienstherrn abgeordnet werden, mit Ausnahme der Bestimmungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

Die beamtenrechtlichen Vorschriften für den vorgenannten Personenkreis sind seit dem 1. April 2009 im Beamtenstatusgesetz des Bundes (BeamtStG) sowie ergänzend dazu im NBG geregelt. Mit dem BeamtStG werden zur Gewährleistung der erforderlichen Einheit des Dienstrechts und zur Sicherstellung der bundesweiten Mobilität die beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt und die wesentlichen Statusrechte und –pflichten der Beamtinnen und Beamten geregelt. Ergänzend dazu enthält das NBG Bestimmungen für die Bereiche, in denen das BeamtStG keine Regelung (z.B. Arbeitszeit, Altersgrenze, Teilzeitbeschäftigung) oder keine abschließende Regelung (z.B. Nebentätigkeit, Personalaktenrecht) getroffen hat oder den Landesgesetzgeber im Einzelfall ausdrücklich zu entsprechenden Regelungen ermächtigt. Weiter trifft das NBG Regelungen zur Festlegung von Verfahren, Fristen und Zuständigkeiten (z.B. bei Entlassung und Dienstunfähigkeit). Auch enthält es weiterhin Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen (z.B. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes, des Justizvollzugs oder des Schuldienstes).

Die Vorschriften des NBG gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Niedersächsische Richtergesetz nichts anderes bestimmen. Das NBG gilt auch für das beamtete Hochschulpersonal, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt.

Im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts liegt die Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismusreform nunmehr bei den Ländern. Zur Vermeidung von Regelungslücken ist jedoch bestimmt worden, dass das bisherige Bundesrecht (Bundesbesoldungsgesetz und Beamtenversorgungsgesetz) bis zur Ersetzung durch landesrechtliche Vorschriften fort gilt (Art. 125 a GG).

 

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