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Kommunale Stiftungen

Selbständige (rechtsfähige) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck im Aufgabenbereich einer kommunalen Körperschaft liegt und die von dieser Körperschaft verwaltet werden (§ 107 Abs. 1 Niedersächsische Gemeindeordnung [NGO] und § 19 Niedersächsisches Stiftungsgesetz [NStiftG]). Träger der kommunalen Aufgaben und Verwaltungsträger der Stiftung müssen also identisch sein. Selbständige Stiftungen werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches als rechtsfähig anerkannt.

Bei kommunalen Stiftungen ist zu beachten, dass neben den Vorschriften des NStiftG auch das Kommunalrecht anzuwenden ist. Bei der Errichtung von kommunalen Stiftungen ist von der Stiftungsaufsicht, die ebenfalls im Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration angesiedelt ist und deren Aufgabe von den Regierungsvertretungen wahrgenommen wird, daher regelmäßig die Kommunalaufsicht zu beteiligen. Verschiedene Maßnahmen der Stiftung, wie Satzungsänderung, Zusammenlegung, Aufhebung und Zweckänderung bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

Wird einer Gemeinde Vermögen zur dauerhaften Verwendung für einen bestimmten Zweck zugewendet und sind die Voraussetzungen für eine rechtsfähige Stiftung nicht erfüllt, handelt es sich um eine unselbständige (fiduziarische) Stiftung (§ 107 Abs. 2 NGO). Das Vermögen der unselbständigen Stiftungen gehört nicht zum sog. freien Gemeindevermögen, sondern zum Sondervermögen der Gemeinde. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert auszuweisen. Die Regelungen der unselbständigen Stiftung sind mit denen der selbständigen Stiftungen im Wesentlichen vergleichbar und entsprechen ihrer Zielrichtung.

Weitergehende Hinweise zum Stiftungsrecht finden Sie hier.

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