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Bleiberechtregelung für afghanische Staatsangehörige

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Polat und Langhans (GRÜNE); Es gilt das gesprochene Wort!


Die Abgeordneten hatten gefragt:

Durch den Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) vom 19. November 2004 zur Rückführung von Flüchtlingen nach Afghanistan mit dem zugehörigen Veröffentlichungsbeschluss vom 24. Juni 2005 wurde der bestehende Abschiebstopp aufgehoben und eine Bleiberechtsregelung getroffen, die höhere Anforderungen an die betroffenen Flüchtlinge stellte als bisherige Altfallregelungen. Eine zentrale Voraussetzung für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach dem Beschluss das länger als zweijährige Bestehen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses bei der antragstellenden Person zum Stichtag. Gleichzeitig ist die Ertei-lung von Arbeitserlaubnissen als Voraussetzung für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses an die Regelungen der Beschäftigungsverfahrensverordnung und des Aufenthaltsgesetzes gebunden.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie viele der zwischen dem 01. Januar 2005 und dem 30. April 2006 aus Niedersachsen nach Afghanistan abgeschobenen Personen ent-sprachen welchen Vorrangkriterien des IMK-Beschlusses (bitte nach Geschlecht differenzieren und Einschlägigkeit mehrerer Kriterien bei einzelnen Personen kenntlich machen)?
  2. Wie viele der ausreisepflichtigen Personen afghanischer Staatsangehörigkeit, die sich zurzeit in Niedersachsen befinden, sind weiblichen bzw. männlichen Geschlechts?
  3. Wie viele der nach oben genannter Bleiberechtsregelung beantragten und abgelehnten Aufenthaltserlaubnisse scheiterten an der Voraussetzung des länger als zweijährigen dauerhaften Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses (bitte in absoluten Zahlen angeben)?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortet namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Die Innenminister von Bund und Ländern haben in ihrer Sitzung am 23./24. Juni 2005 eine Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige beschlossen. Danach kann afghanischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn bestimmte Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören insbesondere ein seit mindestens sechs Jahren ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Sicherung des Lebensunterhalts durch ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis. Darüber hinaus dürfen keine Versagungsgründe vorliegen; hierzu zählen auch Straftaten, die Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5 und 8 AufenthG erfüllen. In Niedersachsen wurde dieser Beschluss der Innenministerkonferenz mit Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 12.07.2005 umgesetzt. Die darin genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechen den im Beschluss der Innenministerkonferenz festgelegten Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Eine von diesen Kriterien abweichende Regelung dürfen einzelne Länder nicht treffen. Nach dieser Bleiberechtsregelung erhielten 41 Personen in Niedersachsen eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Innenministerkonferenz hat mit Beschluss vom 23./24. Juni 2005 auch die Grundsätze für die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger beschlossen. Entsprechend dieses Beschlusses wurde in Niedersachsen geregelt, dass ab dem 01.07.2005 folgende Personengruppen in Abhängigkeit von den Rückführungsmöglichkeiten zurückgeführt werden:

  • Personen, die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurden; wobei Geldstrafen bis zu 50 Tagessätze (additiv) außer Betracht bleiben können,
  • Personen, gegen die Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs.2 Nr. 1-5, 8 AufenthG vorliegen,
  • Personen, bei denen sonstige Hinweise für eine die Innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Betätigung vorliegen, wenn die Sicherheitsbedenken nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist vom Betroffenen ausgeräumt werden (von einem Klärungsbedarf ist insbesondere auszugehen, wenn es Anhaltspunkte für Kontakte zu extremistischen Organisationen gibt, insbesondere zu solchen, die in den Verfassungsschutzberichten aufgeführt sind. Insoweit kann auf das Vorbringen im Asylverfahren abgestellt werden) und
  • Volljährige, allein stehende Männer, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten; ausgenommen hiervon sind Personen, die als Minderjährige eingereist sind und hier mit ihren Eltern bzw. Elternteilen und ggf. auch Geschwistern in familiärer Gemeinschaft leben und kein Elternteil in Afghanistan lebt.

Familienangehörige der drei erstgenannten Personengruppen, die mit der betroffenen Person in familiärer Gemeinschaft leben, sind von zwangsweisen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zunächst nicht betroffen. Zugunsten der Wahrung der familiären Einheit ist ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gegeben.

Die Rückführung der anderen afghanischen Staatsangehörigen, die nicht zu den ab dem 01.07.2005 zurückzuführenden Personen fallen, beginnt zu einem späteren, noch näher zu benennenden Zeitpunkt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Die vorliegenden statistischen Angaben über die nach Afghanistan zurückgeführten Personen sind der als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen.

Zu 2.:

Im Ausländerzentralregister waren am 31.12.2005 208 weibliche und 310 männliche afghanische Staatsangehörige für Niedersachsen mit einer Duldung und damit als vollziehbar Ausreisepflichtige eingetragen.

Zu 3.:

Es liegen keine statistischen Angaben vor.

 

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.05.2006
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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