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Beantwortung der Mündl. Anfrage der Grünen zu Laternenumzügen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 14. Dezember 2017; Fragestunde Nr. 38

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Miriam Staudte und Belit Onay (GRÜNE) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Laut aktueller Erlasslage des Innenministeriums ist die Arbeit der Polizei auf Kernaufgaben zu beschränken. Aufgaben, die bisher von der Polizei übernommen wurden, wie die Begleitung von Laternenumzügen, Traditionsveranstaltungen und Sportveranstaltungen, finden derzeit nicht oder sehr eingeschränkt statt.

Allerdings sind die Begleitung und Absicherung von Veranstaltungen wie Laternenumzügen durch die freiwilligen Feuerwehren statt durch die Polizei auch nur eingeschränkt möglich. Zwar dürfen solche Veranstaltungen, wenn sie auf Fußwegen stattfinden, von der Feuerwehr begleitet werden. Eine Absperrung von Straßen und eine Lenkung des sonstigen Verkehrs sind der Feuerwehr allerdings untersagt. Infolgedessen ist die Durchführung solcher Veranstaltungen derzeit teilweise gefährdet. Diese Situation führt zu Unverständnis bei Feuerwehren und Veranstaltern, da bei „normalen“ Feuerwehreinsätzen im Schadensfall die Wehren auch den Verkehr sperren und lenken dürfen und müssen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Land Niedersachsen zeichnet sich durch seine Vielfältigkeit, Innovation und Abwechslung aus. Die Menschen im Land engagieren sich in zahlreichen Vereinen und beteiligen sich an Sport- und Brauchtumsveranstaltungen und tragen somit zu einem vielseitigen gesellschaftlichen Leben bei. Die Landesregierung begrüßt diese vielen verschiedenen Angebote und Veranstaltungen.

Eine Veranstaltung, bei der Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedarf gemäß § 29 Abs. 2 StVO der Erlaubnis. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) werden beispielsweise Raderennen, Mannschaftsfahrten sowie Radtouren mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern als erlaubnispflichtige Veranstaltungen angesehen.

Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden entscheiden bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens über Art und Umfang der Verkehrssicherungsmaßnahmen. Die Polizei wird hierbei durch Anhörung beteiligt. Mit der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO wird der Antragstellerin/dem Antragsteller auch die Verantwortung für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der öffentlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen übertragen.

Die Umsetzung der diesbezüglich verkehrsbehördlichen Anordnungen hat durch entsprechend geschultes Personal, z.B. durch ein Verkehrssicherungsunternehmen, zu erfolgen. Sofern das Erlaubnisverfahren weiterführende Gefahrenlagen bei der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung aufweist, insbesondere im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, führt die Polizei in diesen Fällen in der Regel die erforderlichen ergänzenden Maßnahmen durch.

Nach der VwV-StVO wird zwar eine Erlaubnis für Umzüge bei Volksfesten u. ä. als erforderlich angesehen, nicht aber wenn es sich um ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen handelt. Laternenumzüge und vergleichbare Traditionsveranstaltungen werden in Niedersachsen als kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen angesehen. Es ist daher nicht erforderlich, hierfür vorher eine Erlaubnis zu beantragen. Somit entfallen das Erlaubnisverfahren und mithin auch eine Festlegung von Verkehrssicherungsmaßnahmen durch die Straßenverkehrsbehörden. Bei diesen Veranstaltungen obliegt es dem Veranstalter, den Umzug so zu gestalten, dass die größtmögliche Sicherheit für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleistet ist. Zudem ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer für sich selbst und ggf. als Erziehungsberechtige(r) dafür verantwortlich, dass die geltenden Verkehrsregeln beachtet werden. Für Kinder- und Jugendgruppen gilt beispielsweise, dass sie zu Fuß, soweit möglich, die Gehwege benutzen müssen (§ 27 Abs. 1 Satz 4 StVO).

In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind keine Befugnisse für die Verkehrsregelung durch Feuerwehren vorgesehen. Diese obliegen allein den Straßenverkehrsbehörden und in bestimmten Situationen der Polizei. Die Befugnis zum Eingriff in den Verkehr wird der Feuerwehr ausschließlich im Einsatzfall und auf Grundlage von § 24 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) zugestanden. Damit ist im Einzelfall das Absperren einer Straße zulässig, jedoch nicht das Um- oder Ableiten des Verkehrs.

Die Polizei Niedersachsen nimmt ihre Aufgaben stets in dem erforderlichen Umfang wahr, wie es die jeweilige Situation gebietet, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Schutz von Veranstaltungen. Dabei bedürfen die unterschiedlichen Veranstaltungsformen jedoch stets einer individuellen Bewertung, ob und in welcher Art und Weise die Polizei tätig wird.

Die Möglichkeit der Durchführung von Laternenumzügen und vergleichbaren Traditionsveranstaltungen sowie kleinerer sportlicher Veranstaltungen in Niedersachsen wird unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen als nicht gefährdet angesehen.

1. Welche Rückmeldung hat die Landesregierung diesbezüglich bisher von Feuerwehren und Veranstaltern bekommen?

Nach denen der Landesregierung vorliegenden Informationen und Rückmeldungen kann auf der beschriebenen Basis den allermeisten Anlässen und Bedürfnissen vor Ort entsprochen werden. Es ist in den Gemeinden geübte Praxis, dass Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren, die auch als solche im Straßenbild erkennbar sind, Umzüge absichern. Zu dem o. g. Thema hat die Landesregierung in der Vergangenheit verschiedentlich Anfragen aus dem Umfeld der Politik, den Feuerwehren, den Vereinen und den Kommunen erhalten. Diese wurden stets sinngemäß so beantwortet, dass es dem Veranstalter obliegt, den Umzug so zu gestalten, dass keine übermäßige Inanspruchnahme des Verkehrsraumes stattfindet. Für die Sicherheit im Straßenverkehr und Beachtung der Verkehrsregeln ist vorrangig jeder Umzugsteilnehmer/jede Umzugsteilnehmerin selbst verantwortlich.

Wenn die Feuerwehr den Umzug begleitet, dann ist die Absicherung des Umzuges als eine dienstliche Veranstaltung zu planen und durchzuführen (siehe auch Vorbemerkung).

2 .Was spricht unter Aspekten der Sicherheit für dieDurchführung von Laternenumzügen auf Fußwegen statt auf gesperrten Straßen?

Siehe Vorbemerkung

3. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung, um die Durchführung von Laternenumzügen, Sportveranstaltungen etc. künftig zu gewährleisten?

Wie unter 1. dargestellt ist bereits jetzt in der Praxis eine hinlängliche Unterstützung von örtlichen Veranstaltungen durch die Feuerwehren möglich und wird ebenso durch die Polizei Niedersachsen im erforderlichen Umfang gewährleistet.

Sofern seitens der Kommunen und der Feuerwehren insgesamt der Wunsch bestehen sollte, zu einer im Einzelfall weitergehenden Zulässigkeit von verkehrsregelnden Maßnahmen durch die Feuerwehr zu gelangen, ist die Landesregierung bereit, dies in Abstimmung mit den Verbänden ergebnisoffen zu prüfen. Hierbei sind allerdings die einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen ebenso zu beachten wie die primäre Funktion der Feuerwehren bei der Sicherstellung des Brandschutzes (siehe auch Vorbemerkung).

Presseinformation

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erstellt am:
14.12.2017

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