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Beantwortung der Mündl. Anfrage der Grünen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 25. Januar 2018; Fragestunde Nr. 12

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer und Belit Onay (GRÜNE) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Laut Neuer Presse vom 13. Januar 2018 arbeitet das Innenministerium an einer gesetzlichen Änderung für Beamte auf Zeit aus Anlass einer Auseinandersetzung in der Stadt Hannover um den Kulturdezernenten Harald Härke. CDU-Fraktionschef Dirk Toepffer nennt den Plan in der NP „rechtswidrig“ und unvereinbar mit dem Niedersächsischen Beamtengesetz. „Die CDU wird einer Lex Härke nicht zustimmen“, kündigt Toepffer in der Zeitung an.

Hintergrund ist, dass das Innenministerium laut einer Sprecherin der Stadt Hannover gegen eine im Beamtenrecht nicht vorgesehene „vorzeitige Versetzung in den Ruhestand keine Einwände erheben werde, da ein solches Vorgehen dem Grundgedanken des geltenden Rechts und der beabsichtigten Gesetzesänderung entsprechen würde“.

Nach Informationen der Zeitung soll es zwischen der Stadt und dem Innenministerium einen „Deal“ geben. „Demnach würde das Innenministerium als Kommunalaufsicht einer möglichen Beanstandung bei Härkes vorzeitigem Ruhestand nicht nachgehen. Experten befürchten, dass eine Gesetzesänderung hohe Kosten nach sich ziehen könnte. Härke dürfte nicht der Einzige sein, der früher in Ruhestand will.“ (NP vom 13. Januar 2018)

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 9. Januar 2018 erneut die Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen und dem Landtag am 13. Januar 2018 übersandt (Lt.-Ds. 18/149). Der Gesetzentwurf war dem Landtag bereits am 29. Mai 2017 zugeleitet worden (Lt.-Ds. 17/8172) und ist im Juniplenum 2017 eingebracht worden, konnte jedoch infolge der vorgezogenen Landtagswahl nicht abschließend beraten werden. Gegenstand des Entwurfs ist u. a. eine Änderung des § 37 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG), mit der klargestellt werden soll, dass auch Beamtinnen und Beamte auf Zeit den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand beantragen können. Die Klarstellung der Rechtslage war bereits im Referentenentwurf vom 7. März 2016 enthalten. Von einer „Lex Härke“ kann daher bei diesem Gesetzentwurf nicht die Rede sein. Vielmehr würde eine Streichung dieser Änderung ein Abweichen von der bisherigen Linie der Landesregierung bedeuten.

Anlass für die Einbringung dieses Regelungsentwurfs war nicht eine Auseinandersetzung in der Landeshauptstadt Hannover um den Kulturdezernenten, die erst im Herbst 2017, also nach erstmaliger Einbringung des Gesetzentwurfs, einsetzte. Weit vorher waren Zweifel daran aufgetreten, ob die vom Gesetzgeber im Jahr 2009 beabsichtigte Anwendbarkeit der Vorschriften über den Antragsruhestand für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in Einklang mit dem Gesetzeswortlaut steht. Nach dem Wortlaut des § 37 NBG ist der Antragsruhestand nur für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit möglich. Der Gesetzgeber wollte die nach § 57 des bis zum März 2009 geltenden NBG auch für Beamtinnen und Beamte auf Zeit zugelassene Möglichkeit des Antragsruhestandes seinerzeit jedoch nicht beschränken. Es wurde davon ausgegangen, dass § 37 NBG aufgrund von § 6 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) auch auf Beamtinnen und Beamte auf Zeit Anwendung findet. Nach § 6 BeamtStG gelten für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten auf Zeit die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Im niedersächsischen Landesrecht ist die Anwendbarkeit von § 37 NBG nur für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten in § 83 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ausgeschlossen worden. In der Folgezeit entstanden aufgrund von Stimmen in der Kommentarliteratur Zweifel daran, ob § 6 BeamtStG die Anwendung von § 37 NBG auf Beamtinnen und Beamte auf Zeit eröffnen kann. Nach dieser in der Literatur vertretenen Auffassung dürfe § 6 BeamtStG nicht weiter reichen als die bundesgesetzliche Regelungskompetenz, d. h. § 6 BeamtStG dürfe sich nur auf Vorschriften des BeamtStG beziehen. Mit der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Neufassung von § 37 Abs. 1 NBG soll der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers klar zum Ausdruck gebracht werden.

1. Plant die Landesregierung eine Gesetzesänderung für Beamte auf Zeit, obwohl die CDU-Landtagsfraktion bereits ihre Ablehnung erklärt hat?

Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf beschlossen und am 13. Januar 2018 dem Landtag übersandt. Dieser Gesetzentwurf stellt keine „Lex Härke“ dar; s. Vorbemerkung.

2. Wird auch in anderen Kommunen oder Behörden eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand für Beamte auf Zeit zugelassen wie im Fall Härke?

Der Landesregierung sind keine entsprechenden Anträge von Beamtinnen oder Beamten auf Zeit aus anderen Kommunen bekannt. Ob dies in anderen Behörden der Fall ist, konnte in der Kürze der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht in Erfahrung gebracht werden.

3. Welche Folgen für die (Versorgungs-)Bezüge hat die im Beamtenrecht für Beamte auf Zeit nicht vorgesehene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand insbesondere im Fall Härke?

Über die versorgungsrechtlichen Ansprüche von Herrn Härke liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Grundsätzlich lässt sich zur Rechtslage Folgendes feststellen: Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 NBeamtVG), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Das Ruhegehalt vermindert sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBeamtVG um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das eine Beamtin oder ein Beamter ohne Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 37 Abs. 1 NBG in den Ruhestand versetzt wird.

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erstellt am:
25.01.2018

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