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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zum Abschiebehaftvollzug in Niedersachsen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 22. Juni 2018; Fragestunde Nr. 32

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Stefan Birkner (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Mit Antwort vom 18. Mai 2018 auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung in der Fragestunde der FDP-Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Dr. Marco Genthe und Jan-Christoph Oetjen (Drucksache 18/920, Nr. 36) teilte die Landesregierung mit, dass der Abschiebehaftvollzug in der Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen, auf Grundlage des § 62 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfolgt. Trotzdem sehe die Landesregierung die Notwendigkeit für ein Abschiebehaftvollzugsgesetz.

1. Regelt § 62 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die exakten Rahmenbedingungen für die Durchführung des Abschiebehaftvollzugs?

Der Bundesgesetzgeber hat die europarechtlich vorgegebenen Haftbedingungen in Bundesrecht umgesetzt (§ 62a Aufenthaltsgesetz).

Durch seinen offen gefassten Wortlaut lässt er Raum für Konkretisierungen und nähere Ausgestaltungen. Bundesgesetzlich sind keine konkreten Regelungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der Abschiebungshaft normiert. Der Landesgesetzgeber ist mithin zur näheren Ausgestaltung der Freiheitsentziehung in speziellen Hafteinrichtungen berufen.

2. Aus welchem Grund sieht die Landesregierung eine Notwendigkeit für ein Abschiebehaftvollzugsgesetz, wenn bereits eine rechtliche Grundlage besteht?

Ein niedersächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz soll der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit dienen und gegebenenfalls bestehenden Unsicherheiten in der Rechtsanwendung begegnen.

3. Wann plant die Landesregierung einen Entwurf für ein Abschiebehaftvollzugsgesetz in das Parlament einzubringen?

Das niedersächsische Abschiebungshaftvollzugsgesetz wird nunmehr unter der Federführung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, in enger Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Justizministerium, erarbeitet. Der Zeitpunkt, wann der Entwurf in den Landtag eingebracht werden wird, steht noch nicht fest.

Presseinformation

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erstellt am:
22.06.2018

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