Kommunen und die ortsansässige Wirtschaft sind wichtige Partner und unmittelbar aufeinander angewiesen. Angesichts veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, insbesondere durch die auf europäischer Ebene politisch gewollte Liberalisierung des Energiemarktes, hat sich aber der Wettbewerbsdruck auf kommunale Versorgungsunternehmen verschärft. Nichtkommunale Energieversorger dringen mit attraktiven Angeboten in den Bereich der rechtlich nicht mehr zulässigen Gebietsmonopole und damit in die traditionellen kommunalen Versorgungsgebiete ein.
Die kommunalen Stadtwerke müssen zur Sicherung ihres öffentlichen Versorgungsauftrages reagieren und nutzen unter diesem Druck alle Möglichkeiten zu Effizienzverbesserungen. Um dennoch entstehende Ausfälle aus Konzessionsabgaben und Gewinnabführungen sowie auch erhöhte Verlustausgleichsverpflichtungen zu kompensieren, werden auch in den Bereichen der übrigen Kommunalwirtschaft bestehende und neue Geschäftsfelder abgerundet oder hinzugefügt. Voraussetzung dafür ist aber die Einhaltung des Wettbewerbsrechts und der kommunalwirtschaftsrechtlichen Schranken in § 108 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO).
Hierbei treten allerdings zunehmend Spannungen mit der privaten Wirtschaft über Grenzfälle auf, wenn Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, vor allem zu kleinen und mittleren Unternehmen insbesondere des Handwerks befürchtet wird. Der Örtlichkeitsgrundsatz ist in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) festgeschrieben und kann nicht durch Regelungen in der NGO relativiert werden. Wenn ein Bezug zur Tätigkeit in der Gemeinde vorliegt, die Tätigkeit also in den Gemeindeinteressen wurzelt, ist es den kommunalen Unternehmen rechtlich gestattet, über die Gemeindegrenzen hinaus tätig zu werden. Somit bleibt eine Ausweitung der kommunalwirtschaftlichen Tätigkeiten über die kommunale Aufgabenstellung hinaus und auch die Eröffnung neuer Geschäftsfelder außerhalb eines öffentlichen Zwecks unzulässig. Deshalb ist an den kommunalwirtschaftlichen Schranken in der Kommunalverfassung festzuhalten und vielmehr die Kommunalaufsichtspolitik hinsichtlich dieser Probleme stärker zu sensibilisieren.