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Bundes- und Landesgrenzen

Nach allgemeiner Lehre umfasst das Staatsgebiet den abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, das Erdinnere darunter, in der Senkrechten (theoretisch bis zum Erdmittelpunkt), den Luftraum darüber und die Hoheitsgewässer.

Der Bereich des Staatsgebiets wird durch Grenzen festgelegt. Teilweise beruhen sie auf sogenannten natürlichen Grenzen (Meeresküsten, Flüsse, Gebirgskämme). Meist sind sie historisch entstanden und vielfach vertraglich festgelegt. Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wird in der Präambel durch das Gebiet der Länder definiert. In mehreren anderen Vorschriften (zum Beispiel Art 29, 115 a Grundgesetz) ist vom "Bundesgebiet" die Rede.

Besondere Bedeutung hat in jüngster Zeit die Grenzziehung zur offenen See hin gefunden. Seit langem ist anerkannt, dass die staatliche Souveränitätsgrenze nicht dort enden kann, wo der niedrigste Wasserstand bei Ebbe gemessen wird; hinzukommen muss vielmehr ein Bereich des Meeres (sogenanntes Küstenmeer), in dem dem Anrainerstaat ganz besondere Hoheitsbefugnisse zu Gebote stehen, der deshalb auch seinem Staatsgebiet zugerechnet wird. Dabei hatte sich im 18. Jahrhundert die sog. Drei-Seemeilen-Zone (= Reichweite eines Kanonenschusses) herausgebildet, die allerdings seit den 70er Jahren von einer Reihe von Staaten ausgedehnt wurde. 1982 hat die 3. UN-Seerechtskonferenz daher eine Konvention zur Neuaufteilung der Meere beschlossen (United Nations Convention on the Law of the Sea – UN-Seerechtskonvention).

Die Bundesrepublik ist der Konvention durch Gesetz vom 02.09.1994 beigetreten (BGBl II 1994, S. 1798).

Nach der Konvention können die Küstenstaaten ihr Hoheitsgebiet einseitig auf eine Distanz von 12 Seemeilen von der Küste an gerechnet ausdehnen. Die weitaus größte Zahl der Küstenstaaten hat sich bereits auf eine 12-Seemeilen-Zone festgelegt (siehe die Übersicht bei Ipsen, VölkerR, § 48 Rdn 4). Seit dem 01.01.1995 beansprucht auch die Bundesrepublik grds. eine 12-Meilen-Zone als Hoheitsgebiet (vgl. BGBl. I 1994, S. 3428).

Weiterhin gibt es eine 24-Seemeilen-Anschlusszone, die zwar nicht zum Staatsgebiet zählt, in der aber gewisse Überwachungs- und Polizeibefugnisse des Anrainerstaates bestehen.

In der 200-Seemeilen-Wirtschaftszone besteht ein ausschließliches Kontroll- und Verfügungsrecht des Anrainerstaates über die lebenden und nicht lebenden Ressourcen des Meeres (beispielsweise Fische, Bodenschätze). Die Wirtschaftszone gehört aber nicht zum Staatsgebiet, so dass dort keine Staatsgewalt ausgeübt werden darf.

Bis maximal 350 Seemeilen vor der Küste dehnt sich der Festlandsockel aus, dessen Ausbeute ausschließlich den Anrainerstaaten zusteht. Jenseits des Festlandsockels, also auf dem Tiefseeboden, besteht keine nationale Hoheits- und Verfügungsgewalt; dort soll unter Überwachung einer speziell geschaffenen Behörde Tiefseebergbau ermöglicht werden.

Bei ungeklärtem "Grenzverlauf" soll durch den Abschluss von Staatsverträgen oder, soweit ausreichend, durch den Abschluss von Verwaltungsabkommen für die Beteiligten Planungssicherheit geschaffen werden.

Im Bereich der Elbmündung (unter Einbeziehung von Hamburg) ist der Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze mit Schleswig-Holstein noch zu klären.

Für die Festlegung ist der Abschluss eines Staatsvertrages erforderlich.

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