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Kommunalaufsicht

Die Kommunen in Niedersachsen sind rechtlich selbständige Gebietskörperschaften, denen nach Art. 28 Grundgesetz (GG) und Art. 57 der Niedersächsischen Verfassung (NV) das Recht auf Selbstverwaltung gewährleistet ist.

Ungeachtet ihrer rechtlichen Eigenständigkeit unterliegen die Kommunen der Aufsicht des Staates, wobei sich Umfang und Intensität dieser Aufsicht nach den jeweils wahrgenommenen Aufgaben richten. Der Aufgabenbereich der Kommunen umfasst Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten. Während es sich bei den Selbstverwaltungsangelegenheiten um eigene Aufgaben der Kommunen handelt, stellen die Auftragsangelegenheiten staatliche Aufgaben dar, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erledigung übertragen sind (übertragener Wirkungskreis).

In Selbstverwaltungsangelegenheiten stellen die Aufsichtsbehörden des Staates nach § 170 Abs. 1 S. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sicher, dass die Kommunen die geltenden Gesetze beachten. Diese Rechtskontrolle des Staates im Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten bezeichnet man demzufolge auch als Rechtsaufsicht oder als Kommunalaufsicht.

In Niedersachsen führt das Ministerium für Inneres und Sport die Kommunalaufsicht über die Landkreise, kreisfreien Städte, die großen selbstständigen Städte und die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde. Die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte führen die Landkreise als Kommunalaufsichtsbehörde und die Region Hannover über die regionsangehörigen Gemeinden sowie das Ministerium für Inneres und Sport als oberste Kommunalaufsichtsbehörde (§ 171 Abs. 1-3 NKomVG).

In der Praxis bedeutet Kommunalaufsicht vor allem Beratung im Vorfeld kommunaler Entscheidungen. Dabei ist zu beachten, dass die Aufsicht so gehandhabt werden soll, dass die Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der Kommunen nicht beeinträchtigt werden.

Die Kommunalaufsicht darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziel, einem einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte in einem Zivilprozess oder in einem Verwaltungsstreitverfahren geltend machen kann. Ob und inwieweit die Kommunalaufsichtsbehörden gegen Gesetzesverletzungen mit den förmlichen Mitteln der Kommunalaufsicht einschreiten, unterliegt dem Opportunitätsprinzip und damit ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Entsprechend dem Grad der Schwere der Rechtsverletzungen und ihrer Auswirkungen kann von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen abgesehen werden. Da die Kommunalaufsicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit zu dienen hat, ist der Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörden jedoch von vornherein sehr eingeengt. Ein Anspruch auf Einschreiten der Kommunalaufsicht besteht nicht. Förmliche Mittel der Kommunalaufsicht sind das Informations-, Beanstandungs- und Anordnungsrecht sowie die Ersatzvornahme und die Bestellung eines Beauftragten. Die Schutz- und Beratungsfunktion der Kommunalaufsicht hat dabei grundsätzlich Vorrang vor der Eingriffsfunktion. Neben den förmlichen kommunalaufsichtlichen Maßnahmen sieht das NKomVG weitere Regelungen vor, die eine laufende Mitwirkung der Kommunalaufsicht gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden begründen. Hierunter fallen Anzeigepflichten sowie Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalte. Diese Regelungen haben eine vorbeugende Aufsichtswirkung.

Eine kommunalaufsichtliche Beratung schließt anderweitige Beratung und Kontrolle durch die entsprechenden Fachministerien oder ihre nachgeordneten Dienststellen weder aus noch kann sie diese ersetzen. Im übertragenen Wirkungskreis nehmen die Gemeinden und Gemeindeverbände staatliche Aufgaben wahr und sind deshalb im Gegensatz zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der neben der Rechtmäßigkeits- auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle umfassenden staatlichen Fachaufsicht unterworfen. Den Fachaufsichtsbehörden ist gegenüber den Kommunen ein Informations- und Weisungsrecht eingeräumt. Weitergehende Eingriffsrechte zur Durchsetzung ihrer Anordnungen haben sie jedoch nicht; diese obliegen ausschließlich den Kommunalaufsichtsbehörden, die verpflichtet sind, die Fachaufsichtsbehörden zu unterstützen.

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