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Gemeinden

Die Gemeinden, die ab einer bestimmten Größe oder aus historischen Gründen als Städte bezeichnet werden, sind die Grundlagen des demokratischen Staates. Sie verwalten in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. In ihrem Gebiet sind sie die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.

Wir unterscheiden verschiedene Arten von Gemeinden in Niedersachsen. Es gibt kreisfreie Städte (§ 14 Abs. 6 NKomVG) und kreisangehörige Gemeinden, die in ihrem jeweiligen Gebiet in ihrer Gesamtheit den Landkreis bilden. Die kreisangehörigen Gemeinden unterscheidet man in drei Gruppen: einfache kreisangehörige Gemeinden (§14 Abs. 1 NKomVG), selbständige Gemeinden (§ 14 Abs. 3 NKomVG) und große selbstständige Städte (§ 14 Abs. 5 NKomVG).

Samtgemeinden sind freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden eines Landkreises. Ihre Mitgliedsgemeinden bleiben rechtlich selbständig. Die Samtgemeinden erfüllen alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden. Bei den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises geben die Mitgliedsgemeinden bestimmte Aufgaben (z.B. die Aufstellung der Flächennutzungspläne) auf Grund gesetzlicher Vorschrift und evtl. zusätzlicher Vereinbarung an die Samtgemeinden ab (§§ 97 ff. NKomVG).

Weitere Informationen können Sie den auf der rechten Seite verlinkten Übersichten über die Organe und Aufgaben der verschiedenen Gemeindearten entnehmen.

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