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Landtag beschließt Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Behrens: „Wer ein öffentliches Amt anstrebt, muss auf dem Boden unserer Verfassung stehen. Niemand soll für einen Staat handeln dürfen, dessen freiheitliche-demokratische Grundordnung er ablehnt oder bekämpft“


Der Niedersächsische Landtag hat am Dienstag, den 28.04.2026, das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes verabschiedet. Ein Schwerpunkt des Gesetzentwurfes ist die Harmonisierung des Kommunalwahlrechts mit dem Bundeswahlrecht. Durch eine weitestgehende Vereinheitlichung von Abläufen und Regelungen wird die Arbeit der Wahlorganisation und der Wahlvorstände erleichtert und somit mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei der Durchführung von Wahlen erzielt.

Ein weiterer zentraler Bestandteil des Gesetzes betrifft das Verfahren zur Verfassungstreueprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern für das Amt einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten (Samtgemeindebürgermeister, Bürgermeister, Landrat, Regionspräsident). Das Verfahren soll auf eine neue, rechtssichere Grundlage gestellt werden. Als Wählbarkeitsvoraussetzung mussten die Bewerberinnen und Bewerber auch bisher die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland einzutreten. Im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz wird nun darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, die Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern für das Amt einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten in einem umfangreicheren Verfahren als bisher zu überprüfen.

Liegen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue der Bewerberin oder des Bewerbers vor, erfolgt die erforderliche Prüfung künftig durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Diese kann auch Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde über die Bewerberin oder den Bewerber in ihre Prüfung einbeziehen. Mit dem Gesetz soll die Entscheidungsgrundlage der Wahlausschüsse gestärkt werden, ohne deren Zuständigkeit anzutasten.

Für die Niedersächsische Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung, Daniela Behrens, ist dieser Vorstoß ein weiterer wichtiger Baustein für eine wehrhafte Demokratie: „Ziel ist es, die kommunalen Wahlorgane wirksam zu stärken und künftig noch verlässlicher sicherzustellen, dass an die Spitze einer Kommune nur Personen gewählt werden, die auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Dieses Gesetz legt dafür einen Maßstab fest, der für alle Bewerberinnen und Bewerber auf ein Amt als Hauptverwaltungsbeamtin und -beamten gleichermaßen gilt. Und dieser Maßstab ist ganz einfach: Wer ein öffentliches Amt anstrebt, muss auf dem Boden unserer Verfassung stehen. Niemand soll für einen Staat handeln dürfen, dessen freiheitliche-demokratische Grundordnung er ablehnt oder bekämpft. Damit stärken wir die demokratischen Institutionen – und zugleich diejenigen, die vor Ort Verantwortung tragen: die Hauptamtlichen ebenso wie die Ehrenamtlichen.“

Einen zweiten Schwerpunkt setzt der Gesetzentwurf mit der Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Angepasst werden die Regelungen bei der Verpflichtung der Abgeordneten, der Wahl des Vorsitzes der Vertretung, der Wahl der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters sowie der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von Mitgliedsgemeinden in Samtgemeinden.

So soll künftig bei der Verpflichtung der Abgeordneten in den Fällen, in denen die regulär vorgesehene Person (Bürgermeister, Landrat, Oberbürgermeister, Regionspräsident) noch nicht oder nicht mehr im Amt ist, nicht mehr das lebensälteste Mitglied, sondern das dienstälteste Mitglied des jeweiligen Gremiums die Verpflichtung der Abgeordneten übernehmen. Greifen wird diese Regelung ebenfalls bei der Wahl des Vorsitzes der Vertretung, der Wahl der Ortsbürgermeisterin oder des Ortsbürgermeisters und der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von Mitgliedsgemeinden in Samtgemeinden.

Damit wird gewährleistet, dass diese verantwortungsvollen Aufgaben von Personen wahrgenommen werden, die über die notwendige Erfahrung verfügen.

Außerdem soll der Personenkreis, der für das Amt der Gemeindirektorin oder des Gemeindedirektors infrage kommt, erweitert werden. Das entlastet und macht daher das Amt der Allgemeinen Stellvertretung der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters attraktiver. Zugleich stärken wir damit die Handlungsfähigkeit der Samtgemeinde insgesamt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.04.2026

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