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erstellt am:
03.03.2026
Der Niedersächsische Landtag hat heute (03.03.2026) eine umfassende Reform der Wahlkreiseinteilung für die kommende Landtagswahl im Herbst 2027 beschlossen, um die Vorgaben des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs (StGH) fristgerecht umzusetzen. Hintergrund ist das Urteil vom 16. Dezember 2024, in dem der StGH die bisherige Wahlkreiseinteilung aufgrund zu großer Bevölkerungsunterschiede als verfassungswidrig eingestuft hatte. Der Grundsatz der Wahlgleichheit verlangt, dass die Wahlkreise hinsichtlich der Zahl der Wahlberechtigten möglichst gleich groß sind.
Künftig gilt eine Toleranzgrenze von lediglich ± 15 Prozent vom Landesdurchschnitt, die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen überschritten werden darf. Die bisherige niedersächsische Staatspraxis ging von Abweichungstoleranzen von bis zu 25 Prozent aus – mit der Folge, dass nach dem bisherigen Zuschnitt 33 von 87 Wahlkreisen außerhalb des verfassungsrechtlich gebotenen Rahmens von ± 15 Prozent lagen.
Der Staatsgerichtshof hat daher den Gesetzgeber verpflichtet, die verfassungswidrige Wahlkreiseinteilung bis zur nächsten Landtagswahl 2027 zu korrigieren. Außerdem rückt eine wichtige Frist näher: Ab 40 Monate nach Beginn der Wahlperiode, also, ab dem 8. März 2026, dürfen die Delegiertenversammlungen der Parteien zur Aufstellung der Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber stattfinden. Da diese Delegierten aus den wahlberechtigten Parteimitgliedern des jeweiligen Wahlkreises stammen müssen, muss die neue Wahlkreiseinteilung spätestens Anfang März 2026 umgesetzt sein. Dieser Vorgabe kommt der Niedersächsische Landtag nun mit dem heutigen Beschluss nach.
Mehr Wahlkreise – präzisere Repräsentation
Mit der Gesetzesinitiative zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlrechts wird die Zahl der Wahlkreise von 87 auf 90 erhöht.
Ziel ist eine gleichmäßige Repräsentation aller Wahlberechtigten und die Abbildung demografischer Entwicklungen. In wachstumsstarken Regionen entstehen daher drei neue Wahlkreise:
Die neuen Zuschnitte der Wahlkreise basieren auf den Bevölkerungszahlen zum 31. Dezember 2024. Die Neugliederung wahrt zugleich bestehende soziale, wirtschaftliche und kulturelle Raumzusammenhänge.
Auf den Wahltag kommt es an: Nur vier Wahlkreise leicht außerhalb der Toleranz
Prognosen zum Stichtag 30. September 2027 zeigen, dass höchstens noch vier von 90 Wahlkreisen die 15-Prozent-Grenze knapp überschreiten könnten:
Diese Werte liegen nach dem vom StGH eingeführten Ampelsystem im „gelben Bereich“ und sind als Ausnahmen mit den vorgegebenen Kriterien verfassungsrechtlich gut begründbar. 95,6 Prozent aller Wahlkreise erfüllen die Anforderungen vollständig und liegen im „grünen Bereich“. Zudem können geringe Wanderungsbewegungen und demografische Entwicklungen die Abweichungen weiter reduzieren. Zusätzliche Eingriffe in funktional gewachsene Räume wären dagegen unverhältnismäßig.
Modernisierung des Wahlrechts
Parallel zur Neueinteilung der Wahlkreise stellt der Landtag das Verfahren der Sitzverteilung auf das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë/Schepers) um. Damit folgt Niedersachsen dem bundesweit etablierten mathematischen Standard und stärkt die Erfolgswertgleichheit der Stimmen.
Bei dieser Methode zur Sitzverteilung werden Stimmenverhältnisse möglichst proportional in Parlamentssitze umgerechnet. Dabei wird ein gemeinsamer Divisor (Teiler) gesucht, der die Stimmenzahl jeder Partei so teilt, dass die gerundeten Ergebnisse genau der Gesamtzahl der verfügbaren Sitze entsprechen.
Bilanz
Mit der nun vom Landtag auf den Weg gebrachten Reform entsteht eine ausgewogene, verfassungskonforme und zukunftsfeste Wahlkreislandschaft. Sie gewährleistet eine verlässliche Gleichwertigkeit der Stimmen im ganzen Land – und das ohne unnötige Eingriffe in historisch gewachsene Strukturen.