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Leitungsstellen in der Landesverwaltung

InnenministerSchünemann beantwortet Mündliche Anfrage der Abg. Emmerich-Kopatsch (SPD) Sitzung Niedersächsischer Landtag am 31.10.2003; Fragestunde Es gilt das gesprochene Wort!


Die Abgeordnete hatte gefragt:

In der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 2. September 2003 wurde der Staatssekretär im Umweltministerium im Zusammenhang mit dem 1995 durch das "Zweite Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" eingeführten besonderen Zeitbeamtenverhältnis für Leitungsämter mit den Worten zitiert, dass es sich bei der Nichtverlängerung einer solchen befristeten Leitungsstelle um eine "ganz normale sachliche Entscheidung" handele. Dabei spiele Parteipolitik keine Rolle. Die Besetzung von Spitzenpositionen auf Zeit sei nach Ansicht des Staatssekretärs schon aus Schutz vor Korruption wünschenswert. Diese Aussage wirft einige Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Niedersächsischen Beamtengesetzes durch die Landesregierung auf.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie gedenkt sie die Entscheidungen über die Verlängerung und die dauerhafte Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion künftig zu handhaben, und kann insbesondere davon ausgegangen werden, dass zukünftig bei sämtlichen zeitbefristeten Leitungsfunktionen zum Schutz vor Korruptionsanfälligkeiten eine Zurückstufung auf das zuvor ausgeübte Amt erfolgt?

  2. Wenn sie tatsächlich der Auffassung ist, dass bei der Entscheidung über die Verlängerung der Amtszeit von so genannten "zeitbefristeten Ämtern mit leitender Funktion" die Fähigkeiten und Kenntnisse des Amtsinhabers nicht einmal eine untergeordnete Rolle spielen, welche anderen Kriterien sind nach Ansicht der Landesregierung bei der Entscheidung über eine zweite Amtszeit bzw. über die dauerhafte Übertragung des Leitungsamtes anzuwenden und sachgerecht?

  3. Kann davon ausgegangen werden, dass der Staatssekretär im Umweltministerium aus den von ihm angeführten Gründen zu seinem Selbstschutz sein eigenes Amt spätestens nach Ablauf von fünf Jahren zur Verfügung stellen wird?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage wie folgt:

Die Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 194 a NBG) wurden mit dem 2. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.11.1995 eingeführt.

Die damalige Landesregierung nannte in der Regierungsvorlage (LT-Drs. 13/1045) als wesentliche Gründe für die zeitlich befristete Vergabe von Führungspositionen:

  • eine Steigerung der Mobilität, der Leistungsmotivation und des Wettbewerbs bei der Besetzung der Führungspositionen,

  • eine größere Dispositionsfreiheit der Personalführung,

  • die Möglichkeit für jüngere Beamtinnen und Beamte, schneller in Führungspositionen zu gelangen,

  • personalpolitische Lösungen für zeitlich befristete Aufgaben,

  • die Korrektur von Fehlbesetzungen und bei nachlassender Leistung,

  • eine Reaktion auf sich wandelnde Anforderungen der Dienstposten.

Konsequenz der Befristung ist es, dass nach Ablauf von 5 Jahren das Zeitbeamtenverhältnis nicht automatisch verlängert wird, sondern eine neue Personalentscheidung zu treffen ist. Es kann daher niemanden überraschen, wenn es im Einzelfall nicht zu einer erneuten Übertragung der Führungsposition auf Zeit kommt. Erst nach Ablauf der zweiten Amtszeit wird durch die Sollvorschrift des § 194 a Abs. 1 NBG eine gewisse Anwartschaft auf dauerhafte Übertragung des Amtes gegeben, die freilich auch keinen Rechtsanspruch begründet.

In den vergangenen Jahren ist keineswegs in allen Fällen eine zweite Übertragung der Führungsfunktion auf Zeit vorgenommen worden. Erfahrungen zur Verwaltungspraxis liegen allerdings im Hinblick darauf, dass das Institut erst vor 8 Jahren eingerichtet wurde und lediglich die danach verliehenen Ämter für Führungsfunktionen betrifft, noch nicht in ausreichendem Maße vor.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Eine Entscheidung über die Verlängerung und die dauerhafte Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion richtet sich danach, wie es die Verfassung (Artikel 33 Abs. 2 GG) für die Vergabe öffentlicher Ämter vorsieht. Die Landesregierung beabsichtigt auch weiterhin entsprechend zu verfahren.

Zu 2.:

Die Antwort ergibt sich bereits aus den Vorbemerkungen und der Antwort zu Frage 1.

Zur 3.:

Die Frage stellt sich nicht, weil das Amt eines Staatssekretärs nicht zu den genannten Ämtern gehört.

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