Nach § 68 des Niedersächsischen Beamtengesetzes wird das Nähere zum Erholungsurlaub und zum Sonderurlaub (Urlaub aus besonderen Anlässen) durch Verordnung geregelt.
Noch auf Grundlage des bisherigen § 99 NBG a.F. hat die Niedersächsische Landesregierung zwei Vorschriften beschlossen:
- In der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung sind u.a. die Dauer, die Berechnung und der Zusatzurlaub festgelegt.
- Die Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung regelt, aus welchen Anlässen und für welche Dauer Sonderurlaub unter Weitergewährung oder Wegfall der Bezüge gewährt werden kann.
Hinsichtlich der Elternzeit und des Mutterschutzes hat Niedersachsen auch im neuen NBG keine eigenen Vorschriften verfasst. Nach § 81 NBG werden die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend angewandt:
- § 79 Bundesbeamtengesetz – BBG – i.d.F. vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160)
- Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes – Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – MuSchEltZV – (BGBl. I 2009, S. 320)).
Zur einheitlichen Handhabung des Sonderurlaubsrechts hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration Verwaltungsvorschriften herausgegeben (Nds. MBl. 2006, S. 45).