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Einstellung im Beförderungsamt

(§ 18 Satz 3 Nr. 2 NBG)


Gemäß § 18 Satz 1 NBG ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann der Landespersonalausschuss gemäß Satz 3 Nr. 2 NBG eine Ausnahme zur Einstellung in einem höheren Amt zulassen.

Die Laufbahnvorschriften sehen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 NLVO entsprechend der früheren Spruchpraxis des Landespersonalausschusses vor, dass eine Einstellung im ersten Amt über dem Einstiegsamt bei Bewerberinnen oder Bewerbern zulässig ist, wenn den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrungen vorliegen und das höhere Amt bei einer früheren Einstellung nach dem individuellen fiktiven Werdegang hätte erreicht werden können. Gemäß Nr. 2 sind die Voraussetzungen auch gegeben, wenn eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation vorliegt.

Für die Entscheidung über eine Einstellung in einem höheren Beförderungsamt sind keine Vorgaben für die Beantragung der Zulassung einer Ausnahme vorgesehen.

Finanzielle Erwägungen bei der Übernahme von Beschäftigten in das Beamtenverhältnis rechtfertigen allein nicht die Erteilung einer Ausnahme.

Neben den im 11. Geschäftsbericht (Nr. 2.2.2) erläuterten Ausnahmefällen, die sich überwiegend auf den individuellen Nachteilsausgleich der betroffenen Bewerberinnen und Bewerber beziehen, orientiert sich der Landespersonalausschuss an den nachfolgend aufgeführten Kriterien und erwartet, dass hierzu in den Antragsbegründungen umfangreich und überzeugend Stellung genommen wird:

  • Erforderlich ist, dass berufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes nachgewiesen werden, die den höheren Anforderungen des Beförderungsamtes entsprechen.
  • Anhand einer fiktiven Berechnung des beruflichen Werdeganges (nach neuem Recht) ist unter Berücksichtigung der spezifischen Beförderungspraxis der antragstellenden Behörde nachzuweisen, dass das angestrebte Beförderungsamt bei frühestmöglichem Eintritt in die Laufbahn hätte erreicht werden können. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass kein Vorteil gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten eintritt.
  • Es ist darzulegen, ob die Bewerberin oder der Bewerber hoheitliche Tätigkeiten wahrnimmt.
  • Eine positive Entscheidung kann in Fällen getroffen werden:

- bei denen die Gewinnung von besonders spezialisierten Fachkräften im Vordergrund steht und keine geeigneten internen Bewerbungen vorliegen

oder

- wenn bei bereits tätigen und besonders spezialisierten Fachkräften konkrete Abwerbungsangebote anderer Dienstherrn nachgewiesen werden können.

Der Antrag muss hierzu jeweils eine ausführliche Begründung enthalten, die
erläutert, worin das besondere dienstliche Interesse an der Gewinnung bzw.
an dem Verbleib der Fachkraft liegt.

  • Bei einer beabsichtigten Einstellung im Endamt einer Laufbahn sind weitere besondere Gründe erforderlich z. B. dass nur eine geeignete Bewerberin oder ein geeigneter Bewerber zur Verfügung steht, obwohl mehrmalige Ausschreibungen erfolgt sind.
  • In Einzelfällen kann eine detaillierte Begründung erforderlich sein, aus welchen Gründen der Dienstposten, unter Berücksichtigung der allgemein üblichen Praxis, nicht unterwertig besetzt werden kann.

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