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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes

Mit dem am 3. Dezember 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 514) wird das Gesetz an die im Jahre 2002 geänderten stiftungsrechtlichen Vorschriften des BGB angepasst.

Zur Modernisierung des Stiftungsrechts und zur Förderung des Stiftungswesens waren die Voraussetzungen für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen Rechts abschließend und bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB geregelt worden. Zudem wurde ein Rechtsanspruch der Stifterin oder des Stifters auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig festgeschrieben. An die Stelle der staatlichen "Genehmigung" trat die "Anerkennung" der Rechtsfähigkeit.

Über diese Anpassung hinaus enthält das Änderungsgesetz insbesondere gesetzliche Regelungen für die Führung von Stiftungsverzeichnissen, die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen sowie zur Vereinfachung der Stiftungsaufsicht durch Verzicht auf eine Prüfung der Jahresabrechnung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Dies ist zum Beispiel dann vorgesehen, wenn die Rechnung von einer Behörde oder einem Wirtschaftsprüfer erstellt ist und sich der Abschlussvermerk auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel erstreckt.

Regelungen über die zuständige Stiftungsbehörde enthält Artikel 17 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394). Mit seinem In-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport anstelle der Bezirksregierungen Stiftungsbehörde. Die Aufgabe wird in den Regierungsvertretungen in Braunschweig, Lüneburg und Oldenburg sowie im Übrigen im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport wahrgenommen.

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