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Feiertagsrecht

Öffnung von Videotheken an Sonn- und Feiertagen


Unterliegen Handlungen oder Veranstaltungen einem feiertagsrechtlichen Verbot, kann der Gesetzgeber durch eine Änderung der rechtlichen Bestimmungen eine Zulässigkeit herbeiführen. Hierdurch darf allerdings nicht der verfassungsrechtlich verankerte Bestand des Sonn- und Feiertagsschutzes gefährdet werden, etwa durch eine allgemeine Freigabe der Ladenöffnung auch an Sonn- und Feiertagen.

Die 2002 in das NFeiertagsG aufgenommene Zulassung der Sonntagsöffnung von Videotheken hält sich in diesen Rahmen. Nach § 4 Abs. 3 NFeiertagsG dürfen Videotheken an Sonntagen und an staatlich anerkannten Feiertagen ab 13.00 Uhr öffnen.

Durch Gesetz vom 22.06.2018 (Nds. GVBl. S. 123) wurde die Vorschrift aus redaktionellen Gründen ohne materiellen Änderungsinhalt nach § 14 Abs. 3 NFeiertagsG verlagert:


§ 14 Abs. 3:

Abweichend von Absatz 1 und § 4 sind zulässig:

1) .........

2) die Öffnung von Videotheken täglich ab 13 Uhr.

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