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Feiertagsrecht

Zulässigkeit von Konzerten und Abgrenzung von Tanzveranstaltungen im Zusammenhang mit stillen Feiertagen


Am Gründonnerstag und am Karsamstag sind öffentliche Tanzveranstaltungen unzulässig. Aus diesen zwei Wörtern ergeben sich drei Problemstellungen:

- öffentlich
- Tanz
- Veranstaltung

Veranstaltung in dem genannten Sinne ist nicht nur ein besonders angekündigtes "Event" (Party, Ball), sondern bereits die Öffnung / Bereitstellung einer Veranstaltungsstätte (Gaststätte, Saal, Diskothek, Scheune, Zelt, Platz) zum Zwecke des Tanzens für die Gäste.

Öffentlich ist eine Veranstaltung, zu der jede Person grundsätzlich gegen Entgelt oder ohne Entgelt Zutritt hat. Nicht öffentlich sind private (Familien-)Feiern für einen eingeladenen Personenkreis oder Veranstaltungen, die z.B. von Vereinen, Betrieben oder Institutionen für Mitglieder, Mitarbeiter o.ä. durchgeführt werden. Eine besondere Betrachtung bedarf eine willkürlich festgelegte Privatfeier, wie etwa in einer Diskothek, die als Club betrieben wird und bei der Türsteher nach Belieben bzw. Vorgaben der Geschäftsleitung einzelne Gäste im Hinblick auf den Clubcharakter abweisen oder anderen Besuchern Tagesmitgliedschaften o.ä. anbieten kann. Hier erscheint eine Beurteilung als "öffentlich" angebracht.

Nach den Intentionen des NFeiertagsG soll durch das "Tanzverbot" lediglich das (gemeinsame) Tanzen der Gäste verhindert werden. Reine Konzerte, die von den Besuchern nur zum Betrachten/Anhören der Bühnendarbietung besucht werden, sind davon nicht betroffen. Die Unterscheidung zwischen einem Livekonzert und einer Tanzveranstaltung mit Liveband wird deutlicher, je weniger der Veranstaltungsraum für den allgemeinen Tanz der Zuschauer geeignet ist. Wenn einzelne Zuschauer spontan auf den Bänken oder zwischen den Reihen tanzen, ist dies feiertagsrechtlich unbedenklich. Das sich aus dem religiösen Hintergrund der beiden Tage ergebende Erfordernis der Unterbindung von Tanzvergnügungen beschränkt die Art der möglichen Bühnendarbietungen nicht. Daher sind etwa Tanz- und Ballettvorführungen oder meditative Tänze zulässig.

Diese Ausführungen gelten für Tanzveranstaltungen am Karfreitag hinsichtlich der Einschränkungen entsprechend.

Veranstaltungen mit Konzerten und Bühnendarbietungen sind an diesem Tag nicht generell verboten, sondern dann zulässig, wenn die Auftretenden die grundgesetzlich verankerte Kunstfreiheit für sich in Anspruch nehmen können (vgl. VG Stade, Beschl. v. 15.6.1983; NJW 1985, S. 2147). Dieser Begriff ist weit aufzulegen, so dass nicht nur ernste Unterhaltungskunst zulässig ist, sondern durchaus auch Kunstarten, die nur einzelne Personenkreise ansprechen. Keine künstlerische Darbietung ist insoweit das bloße Abspielen von CD's, Platten u.ä. "Musikkonserven". Entscheidend für die Zulässigkeit derartiger Veranstaltungen ist jedoch, dass sie auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen - die Kunstfreiheit wird insoweit durch das Feiertagsrecht beschränkt. Obwohl eine Bewertung der Programme durchaus schwierig ist, dürften hierbei Komödien, Partybands u.ä. auf Lachen und Fröhlichkeit ausgerichtete Darbietungen unzulässig sein. In anderen Fällen können Musikgruppen etwa durch eine entsprechende Musiktitelwahl durchaus zur Zulässigkeit beitragen - nach dem Motto: "je trauriger und melancholischer desto zulässiger".

Diese Aussagen für Konzerte und Bühnendarbietungen gelten jedoch ausschließlich für Räume ohne Schankbetrieb. In Räumen mit Schankbetrieb sind gem. § 6 Abs. 1 Buchst. a NFeiertagsG alle Veranstaltungen (private und öffentliche) verboten, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Im Zusammenhang mit Gaststätten o.ä. können daher Veranstaltungen höchstens dann zulässig sein, wenn der eigentliche Veranstaltungsraum von den Schankräumen deutlich getrennt ist.

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