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Kommunalaufsicht


Die Kommunen in Niedersachsen sind rechtlich selbständige Gebietskörperschaften, denen nach Art. 28 Grundgesetz (GG) und Art. 57 der Niedersächsischen Verfassung (NV) das Recht auf Selbstverwaltung gewährleistet ist.

Ungeachtet ihrer rechtlichen Eigenständigkeit unterliegen die Kommunen der Aufsicht des Staates, wobei sich Umfang und Intensität dieser Aufsicht nach den jeweils wahrgenommenen Aufgaben richten. Der Aufgabenbereich der Kommunen umfasst Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten. Während es sich bei den Selbstverwaltungsangelegenheiten um eigene Aufgaben der Kommunen handelt, stellen die Auftragsangelegenheiten staatliche Aufgaben dar, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erledigung übertragen sind (übertragener Wirkungskreis).

In Selbstverwaltungsangelegenheiten stellen die Aufsichtsbehörden des Staates nach § 170 Abs. 1 S. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sicher, dass die Kommunen die geltenden Gesetze beachten. Diese Rechtskontrolle des Staates im Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten bezeichnet man demzufolge auch als Rechtsaufsicht oder als Kommunalaufsicht.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ist in Niedersachsen Kommunalaufsichtsbehörde der Landkreise, kreisfreien Städte, der großen selbstständigen Städte, der Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover. Die Landkreise sind als Kommunalaufsichtsbehörden unmittelbar für ihre übrigen kreisangehörigen Gemeinden und ihre Samtgemeinden bzw. die Region Hannover für ihre übrigen regionsangehörigen Gemeinden als Kommunalaufsicht zuständig. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ist hier oberste Kommunalaufsichtsbehörde (§ 171 Abs. 1-3 NKomVG).

Aufgabe der Kommunalaufsicht ist es einerseits, darauf zu achten, dass die Kommunen im Bereich des eigenen Wirkungskreises die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen und sich bei ihren Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bewegen. Diese Aufsichtsfunktion soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der Kommunen nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus beraten die Kommunalaufsichtsbehörden die Kommunen in allen rechtlichen und tatsächlichen kommunalverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Die Schutz- und Beratungsfunktion der Kommunalaufsicht hat dabei grundsätzlich Vorrang vor der Eingriffsfunktion. Nicht zu den Aufgaben der Kommunalaufsicht gehört, Einzelnen in Verwaltungsverfahren oder Auseinandersetzungen mit einer Kommune zu ihrem Recht zu verhelfen, wenn die betreffende Person oder Institution den Weg eines Zivil- oder eines Verwaltungsprozessverfahrens beschreiten kann oder eine Angelegenheit bereits gerichtlich entschieden wurde. Die Kommunalaufsicht darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, um das allgemeine staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung sicherzustellen.

Ob und inwieweit die Kommunalaufsichtsbehörden gegen Rechtsverletzungen einschreiten, unterliegt dem Opportunitätsprinzip und damit ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Eine Pflicht, kommunalaufsichtlich tätig zu werden, oder ein Anspruch eines Einzelnen hierauf besteht grundsätzlich nicht. Die Kommunalaufsichtsbehörde muss aber eingreifen, wenn eine Pflichtverletzung einer Kommune vorliegt, die so schwer wiegt, dass eine Intervention der Kommunalaufsicht notwendig ist. Die Entscheidung hierüber ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu treffen. Hält die Kommunalaufsicht ein Eingreifen für geboten, stehen ihr die in den §§ 172 bis 175 NKomVG genannten förmlichen kommunalaufsichtlichen Maßnahmen der Unterrichtung, der Beanstandung, der Anordnung und Ersatzvornahme und der Bestellung von Beauftragten zur Verfügung. Außerdem sieht das NKomVG weitere Regelungen vor, die eine laufende Mitwirkung der Kommunalaufsicht gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden begründen. Hierunter fallen Anzeigepflichten sowie Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalte. Diese Regelungen haben eine vorbeugende Aufsichtswirkung.

Eine kommunalaufsichtliche Beratung schließt anderweitige Beratung und Kontrolle durch die entsprechenden Fachministerien oder ihre nachgeordneten Dienststellen nicht aus und kann diese auch nicht ersetzen. Im übertragenen Wirkungskreis nehmen die Gemeinden und Gemeindeverbände staatliche Aufgaben wahr und sind deshalb im Gegensatz zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der neben der Rechtmäßigkeits- auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle umfassenden staatlichen Fachaufsicht unterworfen. Den Fachaufsichtsbehörden ist gegenüber den Kommunen ein Informations- und Weisungsrecht eingeräumt. Weitergehende Eingriffsrechte zur Durchsetzung ihrer Anordnungen haben sie jedoch nicht. Diese obliegen ausschließlich den Kommunalaufsichtsbehörden, die verpflichtet sind, die Fachaufsichtsbehörden zu unterstützen.


Link zur aktuellen Fassung NKomVG

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