Erläuterungen zum neuen Sitzzuteilungsverfahren

Erläuterungen zum neuen Sitzzuteilungsverfahren
bei der Besetzung kommunaler Ausschüsse


Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes vom 09.09.2026 (Nds. GVBl. 2026, Nr. 77) ist u.a. in § 71 Abs. 2 NKomVG das Verfahren zur Ermittlung der Sitze in den Ausschüssen der Vertretung neu geregelt worden. Die Norm hat nunmehr folgenden Wortlaut:

„(2) 1Die Vertretung legt die Zahl der Sitze in den Ausschüssen fest. 2Die Sitze eines jeden Ausschusses werden auf die Fraktionen und Gruppen im Verhältnis ihrer Stärke nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers in der Reihenfolge der absteigenden Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 0,5; 1,5; 2,5 usw. ergeben. 3Ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das Los. 4Das Los zieht die oder der Vorsitzende der Vertretung. 5Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder der Ausschüsse.“

Um den Umstellungsaufwand für die Kommunen so gering wie möglich zu halten, orientiert sich das jetzt maßgebliche Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers am zuvor geltenden Höchstzahlverfahrens nach d’Hondt. Bei den Berechnungen ist lediglich jeweils ein anderer Divisor zu verwenden.


Das neue Zuteilungsverfahren soll an einem fiktiven Beispiel veranschaulicht werden.

In einer Kommune haben sich vier Fraktionen oder Gruppen mit folgenden Mitgliederzahlen gebildet:

A-Fraktion: 11 Mitglieder

B-Fraktion: 8 Mitglieder

C-Fraktion: 3 Mitglieder

D-Fraktion: 2 Mitglieder

Es ist ein Ausschuss mit sieben Mitgliedern zu besetzen.

MI_31_Ausschuss Bildrechte: MI_31_Ausschuss
MI_31_Ausschuss

Anhand der sich ergebenden Quotienten sind anschließend die sieben höchsten Quotienten zu ermitteln. Es ergibt sich folgende Sitzverteilung im Ausschuss:

A-Fraktion: 3 Mitglieder

B-Fraktion: 2 Mitglieder

C-Fraktion: 1 Mitglied

D-Fraktion: 1 Mitglied

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