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Ukraine – allgemeine Informationen und häufig gestellte Fragen

Auf dieser Seite sind die wichtigsten aufenthaltsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit einer Einreise aus der Ukraine dargestellt. Die Seite wurde am 27. November 2023 aktualisiert.

Weitere Informationen im Zusammenhang mit der Ukrainekrise, zum Teil auch in ukrainischer Sprache, sind unter anderem auf den folgenden Internetseiten verfügbar:


Germany4ukraine

Portal Niedersachsen

Bundesministerium des Innern und für Heimat

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Auswärtiges Amt


Ukraine Aufenthaltserlaubnis bis 2025 verlängert:

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt und gelten nunmehr fort. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde daher nicht aufsuchen. Ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bzw. eine neue Aufenthaltserlaubnis wird nicht ausgestellt, da die Verlängerung per Verordnung unmittelbar gilt.

Weitere Informationen finden Sie auf dem nachfolgenden Merkblatt in englischer, ukrainischer und russischer Sprache:

Information für Titelinhaber (englisch)

Information für Titelinhaber (ukrainisch)


Information für Titelinhaber (russisch)


Die Hinweise für ukrainische Staatsangehörige sind in nebenstehendem Merkblatt zusammengefasst.

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

Private Wohnraumangebote oder Fahrmöglichkeiten für Flüchtende aus der Ukraine werden von Ihrer Gemeinde, Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis koordiniert. Bitte melden Sie sich dort! Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

Einreise ohne Visum

Ausländische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten und die bis zum 04.03.2024 nach Deutschland eingereist sind oder noch einreisen werden, sind per Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für einen Zeitraum von 90 Tagen (ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Deutschland) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie benötigen für Einreise und Aufenthalt also keine Aufenthaltserlaubnis.

Dies gilt auch für solche Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben.

Sollte eine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen werden, endet diese Befreiung vorzeitig.

Diese Regelung gilt bis zum 02.06.2024.


Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz:

Die Europäische Union hat sich am 3. März 2022 auf ein erleichtertes Verfahren zur Schutzgewährung für Ukrainerinnen und Ukrainer in Ländern der EU verständigt (siehe auch nebenstehende Pressemitteilung vom 3. März 2022 und nebenstehenden Text des EU-Ratsbeschlusses). In der Folge ist eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetztes möglich, die durch die zuständigen Ausländerbehörden gewährt werden kann.

Diese Aufenthaltserlaubnis gilt bis zum 4. März 2025. Schon mit Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz wird bescheinigt, dass der Aufenthalt der den Antrag stellenden Person als erlaubt gilt (sog. Fiktionsbescheinigung, § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).

Welche Ausländerbehörde für Sie zuständig ist, finden Sie hier.


Hinweis zum Anwendungsbereich der EU-Schutzgewährungs-Richtlinie in Verbindung mit § 24 Aufenthaltsgesetz:

Nach nebenstehendem EU-Ratsbeschluss vom 04.03.2022 umfasst der vorübergehende Schutz folgende Personengruppen, die am oder nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden:

  • Ukrainische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine sowie deren Familienangehörige, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben sowie
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

Bezüglich der Umsetzung der EU-Schutzgewährungs-Richtlinie hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 14.03.2022 die Anwendung des § 24 Aufenthaltsgesetz(AufenthG) im Weiteren für folgende Personengruppen erklärt:

  • Der vorübergehende Schutz wird auf Personen ausgedehnt, die nicht lange vor dem 24.02.2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
  • Vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24.02.2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Vorübergehender Kurzaufenthalt ist jeder von vornherein 90 Tage nicht überschreitende Aufenthalt in der Ukraine zu einem dementsprechend vorübergehenden Zweck. Umfasst sind insbesondere Studierende und Personen mit Aufenthalten in der Ukraine zu nicht nur besuchsartigen oder kurzfristigen Erwerbszwecken.

Eine schematische Darstellung zur Anspruchsberechtigung nach § 24 Aufenthaltsgesetz finden Sie hier.


Andere, längerfristige Aufenthaltserlaubnisse:

Erfüllen Personen aus der Ukraine schon jetzt die Voraussetzungen für eine andere langfristige Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Familiennachzug, für ein Studium oder eine qualifizierte Arbeit), so können sie auch diese nach einer visumfreien Einreise bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen. Da es aufgrund der besonderen Umstände derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, kann eine Aufenthaltserlaubnis ­– soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – ohne ein erneutes Visumverfahren unmittelbar im Bundesgebiet erteilt werden. Aus diesem Grunde haben sich auch Ausreiseaufforderungen überholt, mit denen möglicherweise zur Nachholung eines Visumsverfahrens in der Ukraine aufgefordert wurde. Auch in einem solchen Fall sollte Kontakt zur Ausländerbehörde aufgenommen werden.


Asyl

Mit der nunmehr bestehenden Möglichkeit, eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz zu erlangen, ist ein Asylantrag für die von § 24 Aufenthaltsgesetz erfassten Personen nicht mehr erforderlich.

Dennoch können auch diese Personen weiterhin einen Asylantrag stellen. Bei einer Gewährung vorübergehenden Schutzes nach § 24 Aufenthaltsgesetz würde der Asylantrag allerdings durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht weiter betrieben, sondern ruhen.

Asylsuchende, die nicht bei Verwandten oder Bekannten in Niedersachsen wohnen können, werden nach dem üblichen Verfahren in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Asylsuchende, die eine private Unterkunft gefunden haben, können nach Antragsstellung auf Asyl oder Registrierung wieder in diese private Unterkunft zurückkehren beziehungsweise dort hinreisen. Bitte teilen Sie bei Ankunft in den Erstaufnahmeeinrichtungen Namen und die Adresse dieser Verwandten oder Bekannten mit.

Für die Dauer des Asylverfahrens erhalten die Asylsuchenden eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 Asylgesetz und sind leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zu beachten ist, dass Asylsuchende für bis zu neun Monate (in Aufnahmeeinrichtungen) einem Arbeitsverbot unterliegen und eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden darf. Das weitere aufenthaltsrechtliche Verfahren hängt von der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ab.


Wie kann ich meine Familie aus der Ukraine nach Deutschland nachholen?

Da eine visumfreie Einreise möglich ist, können Angehörige auf diesem Wege nach Deutschland einreisen.


Sozialleistungen

Seit dem 01.06.2022 haben Vertriebene aus der Ukraine bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites bzw. Zwölftes Buch. Voraussetzung ist insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung. Darüber hinaus müssen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen vorliegen.

Im Falle der Erwerbsfähigkeit erhalten die Vertriebenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch vom Jobcenter und werden in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen.

Im Falle der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit oder bei Bezug von Altersrente erhalten die Vertriebenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch vom Sozialamt. Eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt nicht, jedoch erhalten die Betroffenen dennoch eine Krankenkassenkarte und können hiermit zum Arzt gehen. Der Umfang der Leistungen entspricht denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten trägt das Sozialamt.

Sollte eine Hilfebedürftigkeit bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Fiktionsbescheinigung vorliegen, besteht zunächst Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.


Arbeit

Während des visumfreien Aufenthalts darf keine Arbeit aufgenommen werden.

Sobald eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (siehe oben zum Punkt „Aufenthaltserlaubnis“) erteilt wird, ist eine Beschäftigung erlaubt.

Weiterführende Hinweise hierzu finden Sie in den nebenstehenden "Merkblättern für Kreigsflüchtlinge aus der Ukraine - Arbeiten in Niedersachsen/Deutschland".

Ich möchte helfen! Wo kann ich mich melden? Muss ich eine Bürgschaft übernehmen?

Aktuell zeigt die Reaktion der Niedersächsinnen und Niedersachsen in dieser aktuellen Situation, dass die Hilfsbereitschaft groß ist. Das ist wirklich beeindruckend. Das Einfachste ist, vor Ort in den Kommunen an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner heranzutreten und sich dort zu erkundigen, was getan werden kann, wo Hilfe benötigt wird, eine Unterkunft oder Sachspenden anzubieten.

Eine Bürgschaft oder Verpflichtungserklärung muss derzeit niemand übernehmen.

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