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Beantwortung der Mündl. Anfrage der Grünen zur Optimierung von Kommunalwahlen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 23. August 2018; Fragestunde Nr. 40

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg und Christian Meyer (GRÜNE) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Im Rahmen der Kommunalwahlen 2016 kam es in Quakenbrück zu Wahlfälschungen. Mehrere Politiker warben offensiv in Stadtteilen mit einem hohen Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund für die Briefwahl und füllten die Wahlzettel nach gerichtlicher Feststellung dann selbst aus. Dabei nutzten sie laut Gericht insbesondere mangelnde Sprachkenntnisse und Unerfahrenheit der betroffenen Wählerinnen und Wähler aus. Im Juni 2018 wurden die Politiker dafür zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt.

Beobachterinnen und Beobachter fordern einen besseren Schutz der Briefwahl. So könnten zum Beispiel mobile Wahlurnen mit mobilen Wahlvorständen eingeführt werden.

Vorbemerkung der Landesregierung

Aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Briefwahl zur Stadtratswahl in Quakenbrück am 11. September 2016 hatte der Rat auf den Wahleinspruch des Gemeindewahlleiters hin die Briefwahl für ungültig erklärt und eine Wiederholung der Briefwahl beschlossen. Die Wiederholung der Briefwahl in Quakenbrück führte zu einer geänderten Zusammensetzung des Rates. Der Verdacht der Wahlmanipulation war auch Gegenstand von Strafverfahren vor dem Amtsgericht Bersenbrück und dem Landgericht Osnabrück. Im Ergebnis erfolgten die oben genannten Verurteilungen gegen mehrere Politiker zum Teil wegen Wahlfälschung und Urkundenfälschung, Anleitung zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung und der Unterschlagung eines Wahlscheins.

Zum besseren Schutz der Briefwahl enthält die Niedersächsische Kommunalwahlordnung bereits jetzt diverse Regelungen. So sind für die Beantragung eines Wahlscheines bestimmte Identifizierungsmerkmale festgelegt, die die beantragende Person angeben muss (Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort).

Ein Wahlschein wird mit den übrigen Briefwahlunterlagen im Regelfall an die wahlberechtigte Person übersandt. Beantragt eine wahlberechtigte Person elektronisch einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen an eine von der Wohnanschrift abweichende Versandanschrift, so wird mit der Versendung der Briefwahlunterlagen auch gleichzeitig eine Kontrollmitteilung an die Wohnanschrift der beantragenden Person versandt. Mit dieser Kontrollmitteilung soll einem Missbrauch der elektronischen Form der Beantragung eines Wahlscheins durch unberechtigte Dritte in den Fällen entgegen gewirkt werden, in denen der Behörde nicht der unterschriebene Antrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung vorliegt und die wahlberechtigte Person wegen der Versendung an eine andere Anschrift andernfalls hiervon möglicherweise keine Kenntnis erlangen würde. Bei missbräuchlicher Beantragung durch Dritte und Versendung an eine andere Anschrift kann die wahlberechtigte Person nach Erhalt der Kontrollmitteilung gegenüber der Gemeinde glaubhaft machen, dass ihr der Wahlschein nicht zugegangen ist. Die Gemeinde kann ihr dann einen neuen Wahlschein erteilen und die Ungültigkeit des ersten Wahlscheins feststellen, so dass eine unberechtigte dritte Person damit nicht wählen kann.

An eine andere als die wahlberechtigte Person (in der Praxis meistens bei Eheleuten bzw. Familien) dürfen Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der wahlberechtigten Person nachgewiesen wird. Um Briefwahlmissbräuche und „Massenvollmachten“ zu verhindern ist geregelt, dass die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten darf. Dies muss sie gegenüber der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich versichern.

Außerdem kann die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde die Briefwahl auch direkt an Ort und Stelle ausüben.

Für die wahlberechtigten EU-Bürgerinnen und EU-Bürger hatte die Niedersächsische Landeswahlleiterin zu den Kommunalwahlen 2016 auch wieder auf ihrer Internetseite „Allgemeine Informationen“ sowie Informationen zu den „Grundzügen des niedersächsischen Kommunalwahlsystems“ auf Deutsch und in den Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung gestellt, so dass sich auch EU-Bürgerinnen und EU-Bürger mit mangelnden deutschen Sprachkenntnissen über die Kommunalwahlen selbst informieren konnten.

1. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um Vorgänge wie den in Quakenbrück zukünftig möglichst auszuschließen?

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Mit den dort genannten Regelungen, die sich auch im Landes- und Bundeswahlrecht bewährt haben, soll ein Missbrauch bei der Briefwahl weitgehend verhindert werden. Weitere Maßnahmen werden nicht für erforderlich angesehen. Im Übrigen dienen zum Schutz gegen Straftaten bei Wahlen die §§ 107 bis 108 c des Strafgesetzbuchs (StGB), die nach § 108 d StGB auch für Wahlen in kommunalen Gebietskörperschaften gelten. Gleichwohl können vorsätzlich begangene Straftaten wie in dem genannten Einzelfall nie gänzlich ausgeschlossen werden.

2. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung nach mobilen Wahlurnen und Wahlvorständen?

Das Niedersächsische Kommunalwahlrecht sah bis zu den Kommunalwahlen im Jahr 1991 die Möglichkeit vor, für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände einzurichten. Wegen der relativ kleinräumigen Wahlbereiche hatte sich die Möglichkeit zur Einrichtung von mobilen Wahlvorständen für die Kommunalwahlen – anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen – nicht bewährt und entfiel im Jahr 1995, da die Wahlberechtigten seitdem nur in dem Wahlbezirk, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, wählen oder von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen können. Zu den näheren Einzelheiten wird auf die Antwort der Landesregierung vom 19. August 2006 verwiesen (LT-Drs. 15/3114).

3. Welche Maßnahmen zum frühzeitigeren Erkennen von Manipulationen bei der Briefwahl befürwortet die Landesregierung?

Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Presseinformation

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erstellt am:
23.08.2018

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