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Niedersachsen wendet erneut § 58a Aufenthaltsgesetz an: Gefährder aus Göttingen soll abgeschoben werden

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat am vergangenen Freitag (5. April 2019) eine Abschiebungsanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz gegen einen 28-jährigen Gefährder aus Göttingen erlassen. Es ist das dritte Mal, dass das Niedersächsische Innenministerium § 58a Aufenthaltsgesetz anwendet. 2017 war Niedersachsen das erste Bundesland, das diesen Paragraphen nutzte und so einen nigerianischen und einen algerischen Gefährder in ihre jeweiligen Herkunftsländer zurückführte. Mit der Abschiebung aufgrund von § 58a AufenthG ist ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot verbunden.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine solche Maßnahme zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr erforderlich ist. Die vorliegenden sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse und die Ermittlungsergebnisse, die in Zusammenhang mit Durchsuchungen in Hessen und in Göttingen im Januar und im März dieses Jahres erzielt wurden, begründeten die Annahme solcher Gefahren. Der in Deutschland geborene türkische Staatsangehörige, ein radikalisierter Islamist, der zudem in der Vergangenheit u.a. wegen diverser Gewaltdelikte bereits strafrechtlich verurteilt worden war, hat die Möglichkeit, binnen sieben Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Derzeit befindet er sich in Abschiebungshaft.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „Wir wollen in diesem Fall erneut mit dem Paragraphen 58a des Aufenthaltsgesetzes das schärfste Schwert des Ausländerrechts anwenden, weil wir im vorliegenden Fall eine Gefahr für unsere Gesellschaft sehen. Dieser wollen wir durch die Abschiebung entgegentreten.“

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erstellt am:
09.04.2019

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