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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Fußballfans

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 17. Juli 2015; Fragestunde Nr. 26.


Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Stefan Birkner, Dr. Marco Genthe, Hermann Grupe, Björn Försterling und Gebriela König (FDP) wie folgt:


Vorbemerkung der Abgeordneten

Im März 2015 gab es in einem Verfahren am Verwaltungsgericht Hannover Hinweise darauf, dass sogenannte szenekundige Beamte (SKB) in Datenbanken Angaben von „auffällig gewordenen“ Fußballfans sammeln. Eine solche Speicherung personenbezogener Daten und die Kriterien zur Aufnahme in die Datenbank waren öffentlich ebenso unbekannt wie der Umfang der gespeicherten Datensätze.

Auf Anfrage der FDP teilte die Landesregierung Anfang Mai 2015 mit, dass an den Standorten Wolfsburg, Hannover und Braunschweig sogenannte Arbeitsdateien von szenekundigen Beamten existieren.

Die Landesregierung hat mitgeteilt, dass man Auskunft über die Aufnahme in der genannten Datenbank erhalten könne. Jedoch hat die Öffentlichkeit erst im März diesen Jahres hiervon Kenntnis erlangt.


Vorbemerkung der Landesregierung

Die Niedersächsische Landesregierung wendet sich entschieden dagegen, die Polizei würde „Geheimdateien“ über Fußballfans führen.

Die aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) seit 2002 errichteten örtlichen „SKB-Arbeitsdateien“ sind keineswegs „Geheimdateien“, wie es in der Mündlichen Anfrage unterstellt wird. Zu den Dateien wurden, wie in § 8 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) ausdrücklich vorgesehen, Verfahrensbeschreibungen erstellt, die auch den behördlichen Datenschutzbeauftragten vorliegen. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit über die bei der Polizei geführten Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht vorgesehen. Insofern ist es unerheblich, wann die „Öffentlichkeit“ davon Kenntnis erlangt haben soll. Im NDSG regelt § 16 die Auskunft bzw. Einsicht in Akten. Danach ist Betroffenen von der Daten verarbeitenden Stelle auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen. Im Rahmen dieser Auskunftsersuchen wird auch über die in den Arbeitsdateien von Szenenkundigen Beamten gespeicherten Daten Auskunft gegeben. Darüber hinaus ist es nicht unüblich, dass die SKB an den jeweiligen Standorten in Gesprächen mit betroffenen Personen darauf hinweisen, dass über sie Erkenntnisse in der jeweils örtlichen Arbeitsdatei gespeichert worden sind. Dieses hat nicht nur präventiven Charakter, sondern dient auch der Transparenz.

1. Gibt es einen gemeinsamen Zugriff der Polizeibehörden auf die drei bekannten und evtl. weitere bestehende Arbeitsdateien, und, wenn ja, seit wann?

Es gibt keinen gemeinsamen Zugriff, es handelt sich um örtliche Dateien.

2. Wer kontrolliert die maximale Speicherdauer von fünf Jahren?

Die Prüfung, ob personenbezogene Daten weiter gespeichert werden dürfen, wird bei den “SKB-Arbeitsdateien“ anhand der in § 47 Nds. SOG festgelegten Prüffristen durchgeführt. Danach besteht bei Erwachsenen im Regelfall eine maximale Prüffrist von zehn Jahren und bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, von fünf Jahren. Die entsprechenden Prüfungen werden bei diesen Arbeitsdateien durch die zuständigen Bearbeiter - hier die Szenenkundigen Beamtinnen und Beamten - vorgenommen.

3. Seit wann hat die Landesregierung Kenntnis von den Datenbanken?

Die Einrichtung und Führung der „SKB-Arbeitsdateien“ obliegt der jeweiligen niedersächsischen Polizeidirektion unter Beteiligung des zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten. Eine Pflicht zur Benachrichtigung der Landesregierung über die Einführung solcher Verfahren besteht nicht.

Presseinformation

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erstellt am:
17.07.2015

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