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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zur Wahrheitspflicht bei Behörden und Kommunen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. Mai 2015; Fragestunde Nr. 27. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Horst Schiesgeries (CDU) wie folgt:


Vorbemerkung des Abgeordneten

Das Göttinger Tageblatt berichtet in seiner Ausgabe vom 9. April 2015 über ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes in Lüneburg. Demnach soll ein Göttinger Bürger mit dem Versuch gescheitert sein, die Stadt Göttingen zu wahrheitsgemäßen Aussagen vor Gericht zu zwingen.

Zwischen der Stadt Göttingen und dem Bürger war es laut Göttinger Tageblatt zu langjährigen rechtlichen Auseinandersetzungen wegen einer Baugenehmigung für einen Anbau gekommen, die die Stadt mal als rechtswidrig und mal als rechtmäßig einstufte.

So soll die Stadt Göttingen vor dem Verwaltungsgericht den Vorschlag des Gerichtes abgelehnt haben, wahrheitswidrige Behauptungen nicht mehr zu wiederholen. Das Gericht habe schließlich entschieden, dass der Bürger keinen Anspruch darauf habe, der Stadt falsche Äußerungen gerichtlich verbieten zu lassen.

Das Oberverwaltungsgericht habe diese Einschätzung geteilt, weil eine Beschränkung dessen, was ein Beteiligter vortragen dürfe, in die Führung des Verfahrens eingriffe. Nach Auffassung der Lüneburger Richter, so das Göttinger Tageblatt, bestünden an die Wahrheitstreue der Staatsgewalt keine höheren Anforderungen als an Privatpersonen und Unternehmen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Soweit in dem der Anfrage zugrundeliegenden Zeitungsbericht vom 09. April 2015 der Eindruck erweckt wird, dass Behörden mit Billigung von Niedersächsischen Gerichten die Unwahrheit sagen dürfen, geht dies fehl.

Inhaltlich liegt dem geschilderten Bericht ein Schadensersatzverfahren zugrunde. Im Rahmen dieses Verfahrens verfolgte der Kläger das Ziel, in einem gesonderten Prozess der Beklagten die aus seiner Sicht unwahren Behauptungen und Rechtsauffassungen untersagen zu lassen. Dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht Göttingen zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vollumfänglich bestätigt.

Die Gerichte haben basierend auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Prozessbeteiligte im Prozess Rechtsauffassungen und Tatsachenbehauptungen äußern dürfen und allein das Gericht darüber zu befinden habe, welche Rechtsauffassung und welchen Tatsachenvortrag sie für zutreffend halten. Mit der rechtsstaatlichen Ordnung sei es unvereinbar, wenn ein Gericht lenkend in einen Prozess eingreife, in dem es einen bestimmten rechtlichen Vortrag unterbinde. Das jeweilige für den Konflikt zuständige Gericht habe zu würdigen, ob der jeweilige Tatsachenvortrag wahr sei oder nicht. Behörden können als Prozessbeteiligte ein bestimmter Vortrag rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht verboten werden, wobei es jeder Prozesspartei unbenommen sei – ggf. unter Beweisantritt – dem jeweiligen Vortrag des Prozessgegners entgegenzutreten.

Die Landesregierung achtet die Unabhängigkeit der Justiz und wird, soweit sich die Fragen auf die geschilderten Aussagen der Gerichte beziehen, die Entscheidungen nicht kommentieren oder bewerten. Für Einwände gegen Gerichtsentscheidungen sind ausschließlich die Möglichkeiten des Rechtsweges gegeben.

Den angesprochenen Gerichtsentscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass es Behörden und Kommunen gestattet ist, die Unwahrheit zu sagen.

1. Müssen Behörden und Kommunen wahrheitsgemäße Angaben gegenüber der Öffentlichkeit und Einzelpersonen machen?

2. Wenn ja zu Frage 1: Was ist die rechtliche Grundlage hierzu?

Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.

Die Verwaltung ist nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz an Recht und Gesetz gebunden.

Für die Abgabe unwahrer Aussagen unterliegen Behördenbedienstete denselben Strafandrohungen wie Privatpersonen (z. B. §§ 153 ff Strafgesetzbuch bei Falschaussagen vor Gericht, §§ 186, 187 bei übler Nachrede bzw. Verleumdung).

3. Besteht tatsächlich kein rechtlicher Anspruch auf Richtigstellung unwahrer Aussagen von Behörden?

Ob ein Anspruch auf Richtigstellung besteht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Hinsichtlich der angesprochenen gerichtlichen Entscheidungen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Presseinformation

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erstellt am:
13.05.2015

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