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Amnestieregelung zur straffreien Abgabe illegaler Waffen

Besitzer illegaler Waffen haben ab sofort die Möglichkeit, diese straffrei abzugeben. Das geht aus der aktuell (05.Juli.2017) neu gefassten Regelung des Waffengesetzes hervor. Mit dem neu gefassten § 58 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 WaffG ist damit eine Amnestieregelung zur straffreien Abgabe von unerlaubt im Besitz befindlichen Waffen und Munition in Kraft getreten. Bei der letzten gesetzlichen Amnestieregelung im Jahr 2009 wurden mehr als 26.600 illegale Waffen abgegeben. 3.351 dieser Waffen befanden sich im illegalen Besitz. Viele dieser Waffen waren zum Beispiel Erbstücke oder andere ältere Waffen.

Den Besitzern solcher illegaler Waffen soll durch die Amnestieregelung ein Anreiz gegeben werden, einen Weg aus der Illegalität zu finden. Hintergrund der Amnestieregelung ist die Intention, die Zahl der im Umlauf befindlichen Waffen und Munition zu reduzieren.

Wer also eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft.

Von der Amnestieregelung umfasst ist auch das Führen einer illegalen Waffe auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle. Damit entfällt eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Führens einer Waffe.

Im Rahmen der Amnestieregelung können auch Geschosse abgegeben werden, die nach dem neuen Waffengesetz (Anlage 2, Abschnitt 1, Nummer 1.5.4) nunmehr verboten sind.

Kriegswaffen sind von der Amnestieregelung nicht umfasst.

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erstellt am:
10.07.2017

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